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Schuldbeitritt

 Normen 

§ 421 BGB

§ 311 BGB

 Information 

1. Allgemein

Form der Schuldsicherung.

Ein Dritter tritt neben den bisherigen Alleinschuldner in ein Schuldverhältnis ein. Beide werden Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB.

2. Vertraglicher Schuldbeitritt

Der vertragliche Schuldbeitritt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber unter dem Aspekt der Vertragsfreiheit möglich. Er setzt einen wirksamen, grundsätzlich nicht formbedürftigen Vertragsschluss und ein Bestehen der Hauptschuld zu diesem Zeitpunkt voraus. Danach ist der Schuldbeitritt von der Hauptforderung unabhängig, es sei denn es handelt sich um gesamtwirkende Umstände i.S.d. §§ 422 - 424 BGB.

Die für den Beitretenden geltende Verjährungsfrist einschließlich einer Hemmung der Verjährung richtet sich nach der für den ursprünglichen Schuldner geltenden Frist.

Der Schuldbeitritt kann zwischen Gläubiger und Beitretendem und auch zwischen Schuldner und Beitretendem geschlossen werden. In letzterem Fall handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter.

Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (z.B. Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.

Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (BGH 31.03.2016 - III ZR 267/15).

Die von den Sozialämtern den Vermietern von Sozialhilfeempfängern gegebenen Mietgarantien können Schuldbeitritte sein.

Ist fraglich, ob ein Schuldbeitritt gewollt war, muss der Vertrag ausgelegt werden. Indiz für Schuldbeitritt ist ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse des Beitretenden.

Die Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts vermögensloser Angehöriger oder des nichtehelichen Lebenspartners beurteilt sich nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH nur nach einer Einzelbetrachtung, in der das Vermögen des Mitverpflichteten und die übernommene Schuld verglichen werden. Ein krasses Missverhältnis führt zur Sittenwidrigkeit.

3. Gesetzlicher Schuldbeitritt

In einigen, im Gesetz geregelten Fällen treten die Folgen eines Schuldbeitritts unabhängig vom Willen der Parteien ein:

 Siehe auch 

Bürgschaft

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

BGH 16.12.2008 - XI ZR 454/07 (aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichtigen Schuldbeitritt zusammengesetzes Schuldverhältnis)

BGH 21.09.2021 - XI ZR 650/20 (zum Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu Kontokorrentdarlehen)

BGH 15.02.2000 - XI ZR 10/98

BGH 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

BGH 26.04.1994 - XI ZR 184/93

BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92

Grigoleit/: Der Schuldbeitritt; Jura 2002, 825

Harke: Schuldbeitritt und Form; Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft; ZBB 2004, 147

Hoffmann: Schuldbeitritt, Bürgschaft und Ehescheidung; Juristische Rundschau - JR 2001, 221

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 18. Auflage 2023

Schwintowski: Bankrecht. Handbuch; 6. Auflage 2022