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Schriftformklausel - Arbeitsvertrag

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Einführung

Die einzelnen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses sowie grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag können zwischen den Parteien auch mündlich vereinbart oder später geändert bzw. erweitert werden.

Daher enthalten viele schriftliche Arbeitsverträge aus Beweisgründen nicht selten eine Schriftformklausel, nach der Änderungen des Vertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich fixiert werden.

2. Arten von Schriftformklauseln

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein deklaratorisches oder konstitutives Schriftformerfordernis vereinbart ist.

Führt die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem Ergebnis, so greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat.

Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich durch die Tatsache, dass vorformulierte Arbeitsverträge den Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen müssen. Es besteht folgende Rechtslage:

  • Einfache Schriftformklauseln:

    Einfache Schriftformklauseln sind insbesondere durch folgende Formulierungen gekennzeichnet:

    Beispiel:

    "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

    Mit den Entscheidungen BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 und BAG 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 hat das BAG festgestellt, dass diese Schriftformklauseln unwirksam sind, da sie die Schutzvorschrift des § 305b BGB missachten, nach der (schriftliche und mündliche) Individualabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

    Eine derartige Konstitutivwirkung kann nach der Rechtsprechung durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die mündliche Vereinbarung wirksam ist.

    Eine einfache Schriftformklausel verhindert auch nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht.

    Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben.

  • Qualifizierte / Doppelte Schriftformklauseln:

    Doppelte / Qualifizierte Schriftformklauseln sind durch folgende Formulierungen gekennzeichnet:

    Beispiel:

    "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel."

    oder

    "Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden."

    Enthält der Arbeitsvertrag eine doppelte / qualifizierte Schriftformklausel, so ist eine betriebliche Übung ausgeschlossen. Aber es bleibt möglich, dass die Parteien später eine echte mündliche Individualvereinbarung schließen - an die jedoch hohe Anforderungen zu stellen sind.

    Zur Wirksamkeit einer doppelten / qualifizierten Schriftformklausel darf die Möglichkeit einer späteren Individualvereinbarung nicht ausgeschlossen werden, d.h. die Klausel ist z.B. wie folgt zu formulieren:

    Beispiel:

    "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Ausgenommen sind individuelle Vertragsabreden."

 Siehe auch 

Formvorschriften

Konstitutivwirkung

Schriftform

Schriftformklausel - Arbeitsvertrag

Bloching/Ortlof: Schriftformklauseln in der Rechtsprechung von BGH und BAG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3393

Lingemann/Gotham: Doppelte Schriftformklausel - gar nicht einfach!; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 268

Preis: Der Arbeitsvertrag. Handbuch der Vertragspraxis und -gestaltung; 3. Auflage 2008

Reiling: Vorkehrungen gegen Vertragsänderungen durch den Vertragspartner: Schriftformklauseln; Juristische Ausbildung - JA 2000, 866