Rechtswörterbuch

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Schenkung - Schadensersatzpflicht

 Normen 

§§ 523, 524 BGB

 Information 

Der Beschenkte hat gegen den Schenker einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 523, 524 BGB, wenn der Schenker einen Rechtsmangel oder einen Fehler der verschenkten Sache arglistig verschwiegen hat.

Ersetzt wird nur der sog. Vertrauensschaden, das ist der Schaden, der entstanden ist, weil der Beschenkte auf eine rechts- und sachmängelfreie Schenkung vertraut hat und daher z.B. Aufwendungen (Reparaturen etc.) für die Sache getätigt hat.

 Siehe auch 

Schenkung