Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Schaustellungen von Personen - Gewerberecht

 Normen 

§ 33a GewO

Art. 1 Abs. 1 GG

 Information 

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltungen Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, benötigt nach § 33 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease-Shows, Peepshows, die Präsentation besonders großer, kleiner oder mit Abnormitäten ausgestatteter Menschen, akrobatische Vorführungen. Erlaubnisfrei sind Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter. Nicht erlaubnisfähig sind Schaustellungen, wenn zu erwarten ist, dass diese den guten Sitten zuwiderlaufen werden.

Über die richtige Auslegung des Rechtsbegriffes der guten Sitten gibt es sehr unterschiedliche Meinungen. Einige knüpfen an die im Zivilrecht verwendete Formel vom "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" an, andere an den Begriff der "öffentlichen Ordnung".

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Zusammenhang mit der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde hergestellt und in einem Urteil vom 15.12.1981 (BVerwGE 64, S. 274 ff.) eine Verletzung der Menschenwürde bei Peepshows festgestellt, bei denen der Blick auf eine Frau durch eine Klappe freigegeben wird, die durch Münzeinwurf betätigt wird. Dies sei eine entpersonifizierende Vermarktung der Frau. Da die Würde des Menschen aber einen unverfügbaren Wert darstellt, kann der einzelne auf sie auch nicht wirksam verzichten. Aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehaltes untersteht die Art und Weise der Ausübung solcher Veranstaltungen auch der unmittelbaren Mitverantwortung des Staates, dessen Behörden nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG nach näherer Maßgabe der Gesetze zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet sind.

Nicht maßgeblich für die Frage der Sittenwidrigkeit sind danach die Ergebnisse von Meinungsumfragen, auch nicht die Auffassung der Nachbarschaft oder der Darsteller/innen. Letzten Endes müssen Behörden und Gerichte entscheiden, was gegen "das ethisch Gesollte" verstößt.

Danach sind u.a. sittenwidrig:

  • Veranstaltungen, bei dem ein kleinwüchsiger Mensch auf einer dafür vorgesehenen Weitwurfbahn von Werfern soweit wie möglich geworfen werden soll (da der geworfene Mensch zur allgemeinen Belustigung wie ein Sportgerät gehandhabt wird, wodurch ihm eine entwürdigende objektehafte Rolle zugewiesen wird).

  • Foto-Logen

  • Peepshows in bestimmten Fällen

  • Zurschaustellung von Frauen in einem Käfig

Erlaubnisfähig sind dagegen Damen-Schlamm-Ringkämpfe, Liliputaner-Catchen, Striptease-Shows.

Die Erlaubnis ist zu versagen

  • bei Unzuverlässigkeit,

  • bei Verstoß gegen die guten Sitten,

  • wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonstiger erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt (z.B. akustische oder optische Belästigungen, Nähe von öffentlichen Bauten, Kirchen, Schulen, Krankenhäusern, Verkehrsbehinderung, Förderung der Straßenprostitution oder von Straftaten, Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit (Striptease-Lokale sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten, die nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten bauplanungsrechtlich zulässig sind)).

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

BVerwG 23.08.1995 - 1 B 46/95 (Sittenwidrigkeit einer Peep-Show)