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Schadensersatz - vertaner Urlaub

 Normen 

§ 823 BGB

 Information 

Entschädigung für nutzlos in Anspruch genommene Urlaubstage.

Das deliktische Schadensersatzrecht gewährt dem Geschädigten keinen Ausgleich für nutzlos in Anspruch genommene Urlaubstage.

Etwas anders gilt bei Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen, insbesondere dem Reisevertrag. Hier kann ein derartiger Schadensersatzanspruch bestehen.

Der vertane Urlaub des Geschädigten kann aber bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch u. U. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

 Siehe auch 

Reisevertrag - Rechte des Reisenden

Schadensersatz

BGH 11.01.1983 - VI ZR 222/80 (Beeinträchtigter Genuss des Urlaubs kein Vermögensschaden)

BGH 15.10.2002 - X ZR 147/01 (Schadensersatz für vertanen Urlaub nach Reiserecht)

Brehm: Hypothetische Ursachen bei der Berechnung des Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; JuS (Juristische Schulung) 2000, 844