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Saison-Kurzarbeitergeld

 Normen 

§ 101 SGB III

§ 133 SGB III

BaubetrV

WinterbeschV

 Information 

1. Allgemein

In Wirtschaftszweigen, in denen witterungsbedingt in den Wintermonaten nicht gearbeitet werden kann bzw. keine Arbeitsaufträge bestehen, kommt es während dieser Zeit oftmals zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigungen oder der Anordnung von Kurzarbeit.

Dies verursacht einen Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie eine erhöhte Verwaltungsbelastung der Agenturen für Arbeit. Der Gesetzgeber beschloss, diese saisonbedingt immer wieder entstehenden Kosten durch eine Förderung der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu vermeiden.

Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld wurde ein Leistungssystem zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bei saisonbedingten Arbeitsausfällen geschaffen. Ziel ist die Vermeidung von Entlassungen während der Wintermonate.

2. Das Saison-Kurzarbeitergeld

Das in § 101 SGB III geregelte Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Die sonstigen allgemeinen Vorschriften des Kurzarbeitergeldes sind daher grundsätzlich auf das Saison-Kurzarbeitergeld anzuwenden.

In der Höhe beträgt das Saison-Kurzarbeitergeld 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind hat, erhöht sich der Anspruch auf 67 %.

Anspruchsberechtigt sind die beschäftigten Arbeitnehmer. Zeitlich besteht der Anspruch für die Zeit vom 01. Dezember bis zum 31. März.

Leistungsvoraussetzungen sind:

  • Der Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb des Baugewerbes oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingten Arbeitsausfall betroffen ist.

    Gemäß § 101 Abs. 2 SGB III sind Betriebe des Baugewerbes Betriebe, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. § 109 SGB III ermächtigt den Gesetzgeber, die dem Baugewerbe im Einzelnen zuzuordnenden Betriebe in einer Rechtsverordnung festzulegen. Dies ist mit der Baubetriebe-Verordnung geschehen.

  • Der Arbeitsausfall ist erheblich (§ 96 SGB III).

  • Die in § 97 SGB III geregelten betrieblichen Voraussetzungen sowie die in § 98 SGB III geregelten persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

  • Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit in der in § 99 SGB III geforderten Form anzuzeigen.

Auch das Saison-Kurzarbeitergeld wird wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Hinweis:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Betriebe natürlich auch berechtigt, das allgemeine Kurzarbeitergeld zu beantragen.

3. Ergänzende Leistungen

Weitere, das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzende Leistungen sind in § 102 SGB III geregelt:

  • Leistungen an den Arbeitgeber:

    • Erstattung des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen

  • Leistungen an den Arbeitnehmer:

    • Zuschuss-Wintergeld:

      Ein Zuschuss in Höhe von 2,50 EUR für jede Arbeitsstunde, die aus einem Arbeitszeitkonto eingesetzt und für die das Saison-Kurzarbeitergeld nicht in Anspruch genommen wird.

    • Mehraufwands-Wintergeld:

      Ein Zuschuss in Höhe von 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar geleistete Arbeitsstunde, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz abgeleistet wird, wobei höchstens 450 Stunden gefördert werden.

Mit den ergänzenden Leistungen sollen folgende Ziele verfolgt werden:

  • Mit der Erstattung des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen soll der Arbeitgeber von den Kosten einer Weiterbeschäftigung während des Arbeitsausfalls entlastet werden und dadurch ein weiterer Anreiz zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer gegeben werden.

  • Mit dem Zuschuss-Wintergeld soll ein stärkerer Anreiz zur Nutzung von Arbeitszeitkonten geschaffen werden.

  • Das Mehraufwands-Wintergeld soll dem Arbeitnehmer als Ausgleich für witterungsbedingte Mehraufwendungen dienen.

Voraussetzung dieser Leistungen ist, dass sie durch eine Umlage aufgebracht werden. Gemäß § 102 SGB III kann das "ob" und "wie" der ergänzenden Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung ist als Winterbeschäftigungs-Verordnung erlassen worden.

 Siehe auch 

Arbeitslosengeld