Rechtswörterbuch

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Sachdarlehensvertrag

 Normen 

§§ 607 - 609 BGB

 Information 

Eine der Formen des Darlehensvertrages.

Bei der Vereinbarung eines Sachdarlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache (§ 91 BGB) zu überlassen. Der Darlehensnehmer erwirbt das Eigentum an der Sache.

Der Darlehensnehmer ist gemäß § 607 Abs. 1 S. 2 BGB zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Die Entgeltlichkeit der Überlassung ist somit der Regelfall. Es bleibt den Vertragsparteien jedoch unbenommen, die Unentgeltlichkeit des Darlehens zu vereinbaren.

Haben die Vertragsparteien keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Sachdarlehensvertrag gemäß § 608 BGB jederzeit von einer der Vertragsparteien ganz oder teilweise gekündigt werden. Das Entgelt für die Überlassung des Geldes ist spätestens bei der Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen (§ 609 BGB).

Der unentgeltliche Sachdarlehensvertrag ist abzugrenzen von der Leihe, der entgeltliche Sachdarlehensvertrag ist abzugrenzen von der Miete. In beiden Fällen handelt es sich um ein Sachdarlehen, wenn nicht die ursprüngliche Sache selbst, sondern nur Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben sind.

Das Darlehensrecht ist aufgeteilt in das Recht des Sachdarlehensvertrages sowie das Recht des Gelddarlehensvertrages. Die §§ 607 - 609 BGB sind auf das Recht des Gelddarlehensvertrages nicht anwendbar.

 Siehe auch 

Dispositionskredit

E-Commerce - Verbraucherkredit

Gelddarlehensvertrag

Immobiliendarlehensvertrag

Verbraucherdarlehen