Rechtswörterbuch

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Rügelose Einlassung

 Normen 

§ 39 ZPO

§ 504 ZPO

 Information 

Wird die Klage vor einem sachlich, örtlich oder international unzuständigen Gericht erhoben, ist der Beklagte berechtigt, diese Unzuständigkeit mit der Rüge der Unzuständigkeit geltend zu machen.

Unterlässt der Berechtigte diese Rüge und verhandelt zur Hauptsache, wird dies gemäß § 39 ZPO als rügelose Einlassung bezeichnet. Der Beklagte ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr berechtigt, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen. Ziel ist es, zur Durchführung des Prozesses eine Prozesssicherheit zu erlangen.

Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen:

  • Die rügelose Einlassung ist nicht zulässig, wenn das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt (siehe Gerichtsstand).

  • Wird eine Klage bei einem Amtsgericht eingereicht und ist dies sachlich oder örtlich unzuständig, so treten die Wirkungen der rügelosen Einlassung gemäß § 504 ZPO erst ein, wenn das Gericht den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf die Unzuständigkeit sowie die Folgen der rügelosen Einlassung hingewiesen hat. Dies gilt auch, wenn der Beklagte anwaltlich vertreten ist.

Die rügelose Einlassung ist erfolgt, wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zum Streitgegenstand abgibt. Unerheblich sind Ausführungen im schriftlichen Vorverfahren.

 Siehe auch 

Ausländischer Schuldtitel

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Gerichtsstandsvereinbarung

Verweisung - Zivilprozess

Zivilprozess

Zuständigkeitsvereinbarung

BGH 18.09.2001 - IX ZB 75/99 (Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage)

BGH 13.05.1992 - XII ARZ 11/92

OLG Nürnberg 16.09.1980 - 1 W 1404/80

Prüttting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 14. Auflage 2022