Rechtswörterbuch

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Regelungsanordnung

 Normen 

§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

 Information 

Eine der zwei Formen einereinstweiligen Anordnung. Die andere Variante einer einstweiligen Anordnung ist der Erlass einer Sicherungsanordnung. Beide Formen werden in der Praxis nicht immer klar voneinander abgegrenzt.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

Der Anordnungsanspruch erfordert das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses, aus dem der Antragsteller eigene Rechte herleitet. Grundlage ist der materielle Anspruch mit der Folge, dass im Anordnungsanspruch auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache geprüft werden.

Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die vorläufige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig ist. Die Nachteile o.Ä. müssen objektiv und unmittelbar bestehen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs müssen glaubhaft gemacht werden, nicht erforderlich ist eine volle Beweisführung.

 Siehe auch 

Gericht der Hauptsache

Glaubhaftmachung

Sicherungsanordnung

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Brühl: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren; JUS 1995, 916