Rechtswörterbuch

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Rechtsweggarantie

 Normen 

Art. 19 Abs. 4 GG

 Information 

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ein Grundrecht auf umfassenden Rechtsschutz: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Hinweis:

Der Wortlaut des ersten Satzes ist insofern ungenau, als nicht die Feststellung einer Rechtsverletzung Voraussetzung für die Beschreitung des Rechtswegs ist; vielmehr genügt es, dass die Verletzung von Rechten behauptet wird und eine Verletzung nicht von vornherein auszuschließen ist (weil der Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann).

Öffentliche Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG ist grundsätzlich die inländische vollziehende Gewalt. Nicht nur die Eingriffsverwaltung sondern auch andere hoheitliche Tätigkeit wie die Leistugsverwaltung sowie die im Rahmen besonderer Gewaltverhältnisse ausgeübte Gewalt (z.B. Schulverhältnis, Beamtenverhältnis und Soldatenverhältnis) fallen darunter. Eine Ausnahme stellt die fiskalische Verwaltung dar, bei der der öffentlich-rechtliche Rechtsträger dem Einzelnen als gleichgeordneter Rechtsträger gegenübertritt.

Zur öffentlichen Gewalt i.S. der die Rechtsweggarantie verankernden Verfassungsvorschrift zählt nicht die Rechtsprechung. Die Rechtsweggarantie ist daher eine reine Zugangsgarantie, d.h. sie bedeutet nicht auch eine Gewährleistung des Instanzenzugs.

Auch gehört die Gesetzgebung nicht zur öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG (aber strittig). Der Einzelne kann daher in aller Regel nicht direkt gegen Gesetze gerichtlich vorgehen (Ausnahme: Normenkontrollverfahren), wohl aber u.U. indirekt, indem er sich gegen eine Maßnahme (z.B. einen belastenden Verwaltungsakt) wehrt, die sich auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift stützt, da das Gericht im Rahmen der Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) gegen die vollziehende Maßnahme inzident die Gültigkeit (Rechtmäßigkeit) der Vorschrift feststellen muss, auf die sich die Maßnahme stützt.

Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen. Insbesondere dürfen sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Von solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen muss sich das Gericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im Einzelfall eröffnet ist (BVerfG 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09).

Begrenzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz sind nicht ausgeschlossen. Dies verbietet jedoch Maßnahmen, die darauf abzielen oder geeignet sind, den Rechtsschutz der Betroffenen zu vereiteln. Insbesondere dürfen zulasten der Rechtsuchenden nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zum Gericht geschaffen werden (BVerfG 19.12.2012 - 1 BvL 18/11).

 Siehe auch 

Judikative

Normenkontrollverfahren

Rechtsweg

Rechtsweg - Einheitlichkeit

Richter

Verfassungsbeschwerde

BVerfG 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 (Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften)

BVerfG 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 (Einschränkung des Rechtsanspruchs des Einzelnen)

BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

BVerfG 27.05.1993 - 2 BvR 744/93

BVerfG 19.12.1983 - 2 BvR 1731/82

BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60