Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Wartezeit

 Normen 

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB)

VVG

 Information 

Für bestimmte Leistungsarten besteht gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 4 ARB 2008/2000/94 Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfallfrühestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Bei andauernden Verstößen ist zur Entscheidung über den Beginn des Versicherungsschutzes wie folgt zu unterscheiden:

  • Beim gedehnten Versicherungsfall (Verstoß erstreckt sich über einen längeren Zeitraum) kommt es auf den Beginn des Rechtsschutzfalles und damit auf den Beginn des dargelegten Verstoßes an.

    Beispiel:

    Bei einer Beeinträchtigung durch ein rechtswidrig erbautes Haus erstreckt sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum (die Beeinträchtigung wird nicht zwischendurch rechtmäßig). Beginn des Verstoßes ist der Beginn der Baumaßnahme.

  • Anders liegt der Fall, wenn es immer wieder zu Rechtsverstößen kommt.

    Beispiel:

    Im Falle der dauernden Lärmbelästigung durch Nichtbeachtung der Sperrzeit beim Betrieb eines Gartenlokals ist der Betrieb des Gartenlokals rechtmäßig, die wiederholte Nichtbeachtung der Sperrzeit ist rechtswidrig.

Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, den Verstoß ausgelöst hat. Hier kommt es darauf an, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung - die selbst keinen Rechtsverstoß darstellen muss - geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen.

Beispiel:

Bei Abwicklungsstreitigkeiten aus einem Mietverhältnis ist auslösende Rechtshandlung die Kündigung des Mietverhältnisses.

Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage an. Die Änderung der Rechtslage darf nicht in vorvertraglicher Zeit erfolgt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist bei einer Beratung über die Erbenstellung z.B. der zugrunde liegende Todesfall. Die dreimonatige Wartezeit gilt hier nicht.

Die Verlängerung der Wartezeit durch einen Rechtsschutzversicherer von drei auf sechs Monate für die Bereiche Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde in der Entscheidung OLG Düsseldorf 30.06.2005 - 6 U 19/05 als zulässig angesehen.

 Siehe auch 

Beratungs-Rechtsschutz

Rechtsanwalt

Rechtsschutzversicherung - Arbeitsrecht

Rechtsschutzversicherung - Baurisikoausschluss

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Ermittlungsverfahren

Rechtsschutzversicherung - Formen

Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltswechsel

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Rechtsschutzversicherung - Zwangsvollstreckung