Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Schadensersatz

 Normen 

Abschnitt 2 und 3 ARB 2012

§ 2a ARB 2008/2000/94

 Information 

1. Einführung

Bei der Frage der Übernahme der Kosten von Schadensersatzansprüchen ist zwischen der Abwehr (Versicherungsnehmer ist Beklagter) und der Verfolgung (Versicherungsnehmer ist Kläger) von Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden.

2. Abwehr von Schadensersatzansprüchen

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur die Kosten der Abwehr eines auf einer vertraglichen Grundlage beruhenden Schadensersatzanspruches.

Gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 3 Abs. 2a ARB 2008/2000/94 werden die Kosten außervertraglicher Schadensersatzansprüche (z.B. aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) nicht übernommen.

Hintergrund ist, dass dieser Versicherungsbereich in den Leistungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt und es andernfalls zu Leistungsüberschneidungen kommen könnte.

3. Verfolgung von Schadensersatzansprüchen

Die Rechtsschutzversicherer übernehmen gemäß Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2a ARB 2008/2000/94 die Kosten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn diese beruhen auf einer Vertragsverletzung oder der Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche ist von den Rechtsschutzversicherern gemäß Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2c und d ARB 2008/2000/94 zu übernehmen.

Kommt es zu einer Anspruchskonkurrenz, d.h. beruht der Schaden sowohl auf einer vertraglichen als auch auf einer außervertraglichen Anspruchsgrundlage, kann der Versicherungsnehmer auch die Deckung aufgrund des außervertraglichen Schadensersatzanspruches beanspruchen. Der oben genannte Ausschluss gilt nur für den Fall, dass der Schadensersatzanspruch ausschließlich auf einer Vertragsverletzung beruht.

Für die Festlegung des Versicherungsfalles kommt es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet. Deshalb ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es - als mit Blick auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender - selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch) dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen (BGH 25.02.2015 - IV ZR 214/14).

Hinweis:

Zu den weiteren Ausführungen bezüglich des Vorliegens des Versicherungsfalls bzw. des maßgeblichen Zeitpunkts siehe den Beitrag "Rechtsschutzfall".

4. Voraussetzung Deckungsschutz gesetzlicher Haftpflichtanspruch

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 139/01 umfassend zu den Voraussetzungen des Deckungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage eines Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller geäußert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 75 zugrunde.

Der Versicherungsnehmer machte Schadensersatzansprüche gegen einen Zigarettenhersteller geltend. Er trug vor, dass das Unternehmen es unterlassen hatte, Warnhinweise über suchterregende Wirkung auf seinen Produkten anzubringen. Die Freisetzung des suchterregenden Wirkstoffes Acetaldehyd sei seit dem Jahr 1984 bekannt. Der Kläger rauchte seit dem Jahr 1964.

Der Rechtsschutzversicherer hatte die Kostendeckung zunächst mit der Begründung abgelehnt, das Schadensereignis sei bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten. Später erweiterte er die Begründung der Ablehnung auf die mangelnde Erfolgsaussicht.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes gilt bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses als Versicherungsfall, d.h. das behauptete schadenstiftende Verhalten des Schädigers. Dies wäre hier der Vorwurf des Unterlassens der Warnhinweise trotz der Kenntnisse der Suchtförderung und nicht der Beginn der Selbstschädigung durch das Rauchen. Dieses Schadensereignis lag nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages.

Dem Versicherungsnehmer war insoweit Rechtsschutzdeckung zu gewähren.

5. Recht der Handelsgesellschaften

Nach Abschnitt 3 ARB 2012 / § 3 Abs. 2 c ARB 2008/2000 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Ausgenommen sind damit nur solche Streitigkeiten, bei denen spezifisch gesellschaftsrechtliche Fragen und Belange im Vordergrund stehen. Liegt der Schwerpunkt der geltend gemachten Ansprüche auf dem ausgeschlossenen Rechtsgebiet oder hat zumindest die Auseinandersetzung im Kern aus typisch gesellschaftlichen Beziehungen der Parteien zueinander ihren Ausgang genommen, ist der Versicherungsschutz insgesamt ausgeklammert.

Dieser Risikoausschluss besteht jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer zu Geldanlagen durch unrichtige Angaben verführt wird, d.h. einen Schadensersatzanspruch aus dem Erwerb einer Kapitalanlage und nicht einen solchen als Aktionär geltend macht (OLG Hamm 10.08.2011 - I-20 U 31/11).

 Siehe auch 

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Formen

Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Kommentar; 2. Auflage 2019