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Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten

 Normen 

Abschnitt 2 ARB 2012

§§ 21 - 29 ARB 2008/2000/94

 Information 

Es bestehen bei einer Rechtsschutzversicherung folgende versicherbare Leistungsarten:

  • Arbeits-Rechtsschutz:

    Im Rahmen der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz besteht gemäß Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2b ARB 2008/2000/94 Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen.

  • Beratungs-Rechtsschutz:

    Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes im Sinne des Abschnitts 2 ARB 2012 / § 2k ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz für eine Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten.

  • Sozialgerichts-Rechtsschutz:

    Im Rahmen des Sozialgerichts-Rechtsschutzes im Sinne des Abschnitts 2 ARB 2012 / § 2f ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Versicherungsschutz besteht ab der gerichtlichen Geltendmachung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht kein Versicherungsschutz. Benötigt wird der Sozialgerichts-Rechtsschutz beispielsweise bei Klageverfahren in Rentenangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Krankenkassen wegen der Übernahme von Heilbehandlungskosten oder der Bewilligung von Kuren und Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit in Leistungsangelegenheiten.

    Danach ist Rechtsschutz für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten zu gewähren, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Unerheblich ist, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede stehenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar (BGH 24.06.2009 - IV ZR 110/07).

  • Eigentümer- und Mieter-Rechtsschutz:

    Versicherungsschutz im Eigentümer- und Mieter-Rechtsschutz besteht nach Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2c ARB 2008/2000/94 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten. Versichert sind z.B. Rechtsstreitigkeiten wegen Mieterhöhung, wegen Mängeln der Mietsache, Räumung oder Kündigung. Dingliche Rechte sind beispielsweise Eigentum, sonstige Nutzungsverhältnisse, Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Nachbarschaftsrecht.

    Von Bedeutung ist diese Leistungsart, die für den Mieter einer Wohnung, den Vermieter von Wohnungseigentum und den Eigentümer eines selbst genutzten Hauses oder einer selbst genutzten Wohnung angeboten wird, besonders bei Streitigkeiten wegen der Kündigung von Wohnraum und damit verbundenen Räumungsverfahren. Der Mieter kann mit einer Klage gegen die Kündigung eine Räumung erheblich hinauszögern und oft gute Konditionen erstreiten. Im Vermieter-Rechtsschutz ist es wichtig, dass von der Rechtsschutzversicherung die erheblichen Räumungskosten (Vorschuss an den Gerichtsvollzieher) von oft weit über 5.000,00 EUR getragen werden. Auch bei Streitigkeiten wegen Mängeln der Mietsache im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung entstehen erhebliche Kosten für die Beweissicherung. Praktische Bedeutung hat der Miet-Rechtsschutz auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten und Wohnungseigentums-Angelegenheiten.

    Ist bei der Versicherung einer Praxis nur einer der Mieter Versicherungsnehmer, muss jedoch der Rechtstreit von beiden Mietern geführt werden, so ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, auch die Mehrvertretungsgebühr zu übernehmen (OLG Frankfurt am Main 11.10.2011 - 3 U 137/10).

  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz:

    Bei dieser Leistungsart nach Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2h ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz für Verfahren wegen Dienstvergehen oder wegen Verstößen gegen Berufspflichten.

    Praktische Bedeutung hat diese Leistungsart in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren und in Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit. Hierunter sind Berufs- und Ehrengerichte der jeweiligen Berufe zu verstehen, deren Angehörige zumeist in Kammern zusammengeschlossen sind.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz:

    Im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutz im Sinne des Abschnitts 2 ARB 2012 / § 2a ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Schadenersatz-Rechtsschutz besteht ab Versicherungsbeginn.

    Von Bedeutung ist diese Leistungsart insbesondere im Verkehrsbereich. Versichert ist lediglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung.

  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz:

    Versicherungsschutz besteht nach Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2j ARB 2008/2000/94 für die Verteidigung im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Bereich wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. Zu unterscheiden ist zwischen einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsbereich und einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit. Hier ist genau zu prüfen, ob der betroffene Bereich versichert ist.

  • Vertrags-Rechtsschutz:

    Im Rahmen des Abschnitts 2 ARB 2012 / § 2d ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten im gerichtlichen und im außergerichtlichen Bereich. Schuldrechtliche Verträge sind mündlich oder schriftlich getroffene Vereinbarungen, mit denen sich zumindest eine Partei zur Erbringung einer Leistung verpflichtet hat.

    Für die Annahme eines Versicherungsfalls ist der von dem Versicherungsnehmer behauptete Rechtsverstoß ausreichend, d.h. das subjektive Rechtsempfinden des Versicherungsnehmers (BGH 19.11.2008 - IV ZR 305/07).

  • Steuer-Rechtsschutz:

    Versicherungsschutz besteht nach Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2e ARB 2008/2000/94 für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten des Steuer- und sonstigen Abgabenrechts sowie in Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit.

  • Straf-Rechtsschutz:

    Gemäß Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2i ARB 2008/2000/94 ist zwischen dem Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens und eines sonstigen Vergehens zu unterscheiden.

    Wird ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen, besteht bei Fahrlässigkeit Versicherungsschutz, auch im Falle der rechtskräftigen Verurteilung. Bei Vorsatzverurteilung besteht rückwirkend kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn das Verfahren wegen vorsätzlicher Begehung eingestellt wird.

    Wird ein sonstiges Vergehen vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit. Ist die Straftat vorsätzlich und fahrlässig begehbar, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an. Werden Straftaten vorgeworfen, bei denen nur die vorsätzliche Begehungsform unter Strafe steht, die also nicht fahrlässig begangen werden können, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen:

    Versicherungsschutz besteht im Rahmen des Abschnitts 2 ARB 2012 / § 2g ARB 2008/2000/94 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Dies sind zum Beispiel Widerspruchs- und Klageverfahren in Führerscheinangelegenheiten, die eng mit Verkehrsstraftaten zusammenhängen.

 Siehe auch 

Beratungs-Rechtsschutz

Rechtsschutzversicherung

Cornelius-Winkler: Der Versicherungsfall im Vertragsrechtsschutz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3060

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Kommentar; 1. Auflage 2014