Rechtswörterbuch

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Raumordnungsplan - Rechtsschutz

 Normen 

ROG

§ 47 VwGO

 Information 

Grundsätzlich äußert nur die Fachplanung, die durch Verwaltungsakte und durch die Planfeststellung unmittelbare Rechtswirkungen für den Bürger. Die Raumordnung berührt den Bürger grundsätzlich lediglich mittelbar, indem Sie Entwicklungsziele und Planvorgaben festschreibt, die von der Fachplanung zu berücksichtigen ist.

Da Raumordnungspläne keine Rechtssatzqualität besitzen, scheidet somit ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO von vornherein aus (h.M.). Auch eine Anfechtungsklage scheidet - mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts - aus. Gerichtlich kann der Bürger nach herrschender Auffassung daher erst gegen die Fachplanung vorgehen.

Nicht nur Raumordnungspläne, sondern auch die raumordnerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren können nach h.M. nicht mit einem Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO angefochten werden, vgl. hierzu die Feststellung des OVG Schleswig-Holstein 13.12.1994 - 4 K 2/94): "Die raumordnerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren ist kein Verwaltungsakt und auch keine Planung. Das Ergebnis ist lediglich von öffentlichen Planungsträgern zu berücksichtigen, wobei berücksichtigen nicht anpassen bedeutet, sondern einen abwägungserheblichen Belang darstellt".

Nach einer Mindermeinung (Kment, Unmittelbarer Rechtsschutz Privater gegen Ziele der Raumordnung und Flächennutzungspläne im Rahmen des § 35 III BauGB, NVwZ 2003, 1047) kann gegen den Raumordnungsplan selbst vorgegangen werden, wenn Ziele der Raumordnung selbst unmittelbar das Eigentumsrecht des Bürgers gestalten. Sofern ein Grundstück unmittelbar zieladressiert sei, sei für den Normenkontrollantrag zwar nicht die Belegenheit des Grundstücks ausreichend, es genüge aber beispielsweise der Ausschluss raumbedeutsamer Nutzungen. Bei indirekter Betroffenheit genüge zum einen eine Verletzung "originärer" subjektiver öffentlicher Rechte, wozu v.a. grundrechtliche Positionen zu zählen seien. Das erst die Genehmigungsbehörde über das Vorhaben befinde, ändere nichts daran.

Beispielsfall aus der Rechtsprechung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 16.01.2003 - 4 CN 8/01) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine durch ein Ziel der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm des Freistaats Bayern festgelegte Trassenführung für eine Bundesautobahn durch einen Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden könne. Das Gericht hat dies u.a. mit der Begründung verneint, es würde an einer für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn Ziele der Raumordnung hätten gegenüber privaten Grundeigentümern keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Eine andere Sichtweise könne wegen Art. 14 GG allenfalls dann geboten sein, wenn die privaten Belange der Grundeigentümer bereits bei der Zielfestlegung ausreichend berücksichtigt worden wären.

 Siehe auch 

Raumordnungsplan

Raumordnungsplan - Grundsätze der Raumordnung

Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

Kment: Das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 7 S. 2 ROG; Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht - ZfBR 2003, 480

Kment: Unmittelbarer Rechtsschutz Privater gegen Ziele der Raumordnung und Flächennutzungspläne im Rahmen des § 35 III BauGB, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 1047

Kment: Unmittelbarer Rechtsschutz von Gemeinden gegen Raumordnungspläne, Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2003, 349

Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts; 4. Auflage 2009