Rechtswörterbuch

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Ratenlieferungsvertrag

 Normen 

§ 510 BGB

§ 356c BGB

 Information 

1. Allgemein

Ein Ratenlieferungsvertrag ist ein Lieferungsvertrag, in dem die zu liefernde Gesamtmenge von vornherein bestimmt ist und in schon bestimmten oder noch zu bestimmenden Einzellieferungen erfolgt. Der Ratenlieferungsvertrag wird auch als Sukzessivlieferungsvertrag bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 510 BGB.

Bei einem Ratenlieferungsvertrag ist jede Einzellieferung rechtlich selbstständig. Der Ratenlieferungsvertrag ist zu unterscheiden von einem Vertrag, bei dem lediglich § 266 BGB abbedungen ist, d.h. der Schuldner die Leistung in Teilen erbringen kann, es sich insgesamt aber um eine Leistung handelt.

Eine bei einer Einzellieferung auftretende Leistungsstörung beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln (Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung).

Die Auswirkung einer Leistungsstörung auf den Gesamtvertrag sind gesetzlich nicht geregelt, es liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Verzugsregeln des gegenseitigen Vertrages gelöst wird.

Gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Gläubiger bei einer Teilleistung nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

Als unechter Ratenlieferungsvertrag wird ein Vertrag über eine vornherein nicht bestimmte Liefermenge bezeichnet.

2. Widerrufsrecht

Bei dem für Ratenlieferungsverträge geltenden Widerrufsrecht ist wie folgt zu unterscheiden:

 Siehe auch 

Bierlieferungsvertrag

Dauerlieferungsvertrag

Dauerschuldverhältnis

Rahmenvertrag

BGH 22.12.2005 - VII ZR 183/04 (Ausbauhausvertrag kein Ratenlieferungsvertrag)

BGH 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

BGH 26.10.1994 - VIII ZR 150/93