Rahmenvertrag
Gesetzlich nicht geregelt.
Vertragliche Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung. Der Rahmenvertrag verpflichtet bei dem Abschluss von Einzelverträgen zu den im Vertrag genannten Bedingungen.
Der Rahmenvertrag selbst verpflichtet grundsätzlich nicht zum Abschluss eines Einzelvertrages. Durch den Rahmenvertrag wird lediglich ein bestimmter Inhalt der späteren Einzelverträge im Vorhinein vereinbart.
Leistungsstörungen des Einzelvertrages werden nach den allgemeinen Regeln behandelt.
Der Rahmenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ein Festhalten am Vertrag unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
BGH 24.09.2002 - XI ZR 345/01 (Allgemeiner Bankvertrag als Rahmenvertrag)
BGH 30.04.1992 - VII ZR 159/91
BGH 02.05.1990 - VIII ZR 139/89