Rechtswörterbuch

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Rahmenvertrag

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Vertragliche Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung. Der Rahmenvertrag verpflichtet bei dem Abschluss von Einzelverträgen zu den im Vertrag genannten Bedingungen.

Der Rahmenvertrag selbst verpflichtet grundsätzlich nicht zum Abschluss eines Einzelvertrages. Durch den Rahmenvertrag wird lediglich ein bestimmter Inhalt der späteren Einzelverträge im Vorhinein vereinbart.

Leistungsstörungen des Einzelvertrages werden nach den allgemeinen Regeln behandelt.

Der Rahmenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ein Festhalten am Vertrag unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

 Siehe auch 

Gläubigerverzug

Dauerlieferungsvertrag

Dauerschuldverhältnis

Ratenlieferungsvertrag

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Schuldnerverzug

BGH 24.09.2002 - XI ZR 345/01 (Allgemeiner Bankvertrag als Rahmenvertrag)

BGH 30.04.1992 - VII ZR 159/91

BGH 02.05.1990 - VIII ZR 139/89