Rechtswörterbuch

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Prozessbetrug

 Normen 

§ 263 StGB

§ 138 ZPO

 Information 

Sonderfall des Straftatbestands des Betrugs nach § 263 StGB.

Der Prozessbetrug ist der Betrug in einem gerichtlichen Verfahren jeder Art durch Täuschung des Gerichts über urteilsrelevante Tatsachen mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung mit finanziellen Vorteilen zu erreichen. Die Vermögensverfügung erfolgt dabei mit dem Urteil durch den Richter.

Der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen der wahrheitswidrigen Klageschrift bzw. des Schriftsatzes.

Die unwahre Behauptung eines Rechtsanwalts in einem Prozess, es gäbe verschiedene, seine Rechtsauffassung bestätigende Gerichtsentscheidungen, erfüllt nach dem Urteil OLG Koblenz 25.01.2001 - 2 Ws 30/01 nicht den Tatbestand des Prozessbetrugs.

 Siehe auch 

Aussagedelikte

Betrug

Tateinheit

BGH 11.11.2003 - VI ZR 371/02 (Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prozessbetrugs)

BGH 25.11.1997 - 5 StR 526/96 (Tateinheit zwischen Prozessbetrug und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage)

OLG Köln 06.08.2002 - 4 UF 76/01 (Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch versuchten Prozessbetrugs)