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Produktsicherheitsgesetz

 Normen 

ProdSG

BT-Drs. 19/28406 (zu den am 16.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen des ProdSG und dem ÜAnlG)

1. ProdSV

2. ProdSV

6. ProdSV

9. ProdSV

10. ProdSV

11. ProdSV

12. ProdSV

13. ProdSV

14. ProdSV

 Information 

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Produktsicherheitsrechts ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Die Anwendung des ProdSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des ProdSG bezieht sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdSG auf die Bereitstellung, Ausstellung und erstmalige Verwendung von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:

  • Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Der Begriff des "Bereitstellens" umfasst auch das Inverkehrbringen von Produkten.

  • Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.

  • Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen.

Produkt ist alles, was aus einem Herstellungsprozess hervorgehen kann.

Hinweis:

In dem am 01.01.2022 in Kraft getretenen "Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)" werden die bisher im ProdSG geregelten Vorschriften über die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht über das Bereitstellen und Ausstellen der Produkte sowie die erstmalige Verwendung nicht hinaus, die Benutzung unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt.

3. Verpflichtete

Durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden Sicherungspflichten begründet: Bezüglich der aus diesem Gesetz verpflichteten Personengruppen ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. a)

    Allgemeine Anforderungen:

    Sie treffen jedermann, der Produkte auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellt, ausstellt oder erstmalig verwendet.

  2. b)

    Besondere Anforderungen für die Wirtschaftsakteure:

    Für Wirtschaftsakteure bestehen in den einzelnen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) gesondert aufgeführte Pflichten.

    Beispiel:

    Wirtschaftsakteure sind gemäß § 2 Nr. 28 ProdSG der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.

    • Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die

      • ein Produkt herstellt oder

      • entwickeln lässt oder

      • herstellen lässt

      und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

    • Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.

    • Händler ist gemäß § 2 Nr. 13 ProdSG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.

      Den Händler treffen bei Verbraucherprodukten nur Pflichten geringeren Umfanges. Er hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen eines sicheren Produkts entspricht.

    • Einführer ist gemäß § 2 Nr. 8 ProdSG jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt.

    • Bevollmächtigter ist gemäß § 2 Nr. 6 ProdSG jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen.

4. Die Sicherheitsanforderungen gemäß § 3 ProdSG

4.1 Bereitstellen

Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 4 ProdSG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Damit erfasst das Bereitstellen jede Form der willentlichen Überlassung, sei es z.B. durch einen Kaufvertrag, Mietvertrag eine Schenkung oder einen Leihvertrag. Nicht erfasst ist die gegen den Willen des Eigentümers/Berechtigten erfolgende Nutzung.

4.2 Bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung

Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist eine Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. Die Sicherheitsanforderungen müssen den gesamten Lebenszyklus des Produkts berücksichtigen, d.h. z.B. auch eine Reparatur, eine Außerbetriebnahme sowie die Entsorgung.

Eine vorhersehbare Verwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Hierbei handelt es sich um den vorhersehbaren Fehlgebrauch des Produkts.

Nicht erfasst wird ein Missbrauch des Produkts.

4.3 Sicherheitsanforderungen

Bei der Beurteilung der Produktsicherheit sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 - 4 ProdSG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen:

  • Die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer.

  • Die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird.

  • Die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

  • Die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Durch die Verwendung des Wortes "Insbesondere" wird deutlich, dass es sich hierbei nur um Beispielskriterien handelt.

5. Vorrang anderer Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des ProdSG gelten gemäß § 1 Abs. 4 ProdSG nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Vorschriften vorgesehen sind.

Danach haben andere Rechtsvorschriften immer dann Vorrang, soweit sie mindestens entsprechende Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in den Fällen, in denen andere Rechtsvorschriften umfassende Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das ProdSG als Ganzes zurücktritt. Regeln andere Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte des Bereitstellens auf dem Markt, ist das ProdSG hinsichtlich der Lücken ergänzend anzuwenden.

Anordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz können neben einer Maßnahme nach dem ProdSG getroffen werden (VG Regensburg 31.03.2011 - RN 5 K 2518/09).

6. Marktüberwachung

Zu den Inhalten siehe den Beitrag "Produktsicherheitsgesetz - Marktüberwachung".

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

CE-Kennzeichnung

GS-Zeichen

Kindersicherung Feuerzeuge

Produkthaftung

Produktsicherheit

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Produktsicherheitsgesetz - Marktüberwachung

Produzentenhaftung

Technische Arbeitsmittel

Verkehrssicherungspflicht

Molitoris/Klindt: Aktuelle Entwicklungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2284