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Probe - Kauf auf

 Normen 

§§ 454, 455 BGB

 Information 

Sonderform des Kaufvertrages.

Als Kauf auf Probe wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Käufers geschlossen wurde.

Der Käufer kann die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist prüfen. Haben die Parteien keine Frist vereinbart, kann der Käufer allein eine (angemessene) Frist bestimmen.

In der Praxis kommt ein Kauf auf Probe immer bei Kaufverträgen, die als Fernabsatzverträge geschlossen werden, zustande.

Beispiel:

Kauf über einen Versandhandel oder über das Internet (E-Commerce)

 Siehe auch 

Kaufvertrag

Probe - Kauf nach

Vorkaufsrecht

Wiederkauf

BGH 17.03.2004 - VIII ZR 265/03 (Beginn der Widerrufsfrist bei einem Kauf auf Probe)

BGH 07.06.2001 - I ZR 21/99 (Kauf auf Probe)

BGH 24.06.1992 - VIII ZR 203/91 (Verjährung der Schadensersatzansprüche beim Kauf auf Probe)