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Privatklage

 Normen 

§§ 374 - 394 StPO

 Information 

Anklageerhebung durch Privatpersonen.

Bei bestimmten Delikten (zumeist Antragsdelikte) hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Die Privatklagedelikte sind in § 374 StPO enumerativ aufgeführt.

Voraussetzungen der Privatklageerhebung sind:

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die durch die jeweilige Landesjustizverwaltung bezeichnete Vergleichsbehörde (z.B. in NRW: das Schiedsamt gemäß § 34 SchAG NRW). Der Antrag zur Durchführung des Sühneversuchs kann grundsätzlich form- und fristlos gestellt werden. Kommt es im Sühneversuch nicht zu einer Einigung der Parteien, so wird auf Antrag der Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs ausgestellt, mit der das Verfahren weiterbetrieben werden kann.

Der Antrag auf Durchführung der Privatklage ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Antrag muss den Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen.

Die Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens entspricht der Hauptverhandlung des Offizialverfahrens mit folgenden Besonderheiten:

  • Der Privatkläger übernimmt die Rolle des Staatsanwalts.

  • Der Privatkläger (ebenso wie der Angeklagte) kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, es sei denn der Richter hat das persönliche Erscheinen angeordnet.

  • Das Nichterscheinen des Privatklägers bzw. dessen Rechtsanwalts wird als Klagerücknahme bewertet.

  • Im Falle des Nichterscheinens des Angeklagten kann das Erscheinen mit der Vorführung, nicht aber mit dem Haftbefehl erzwungen werden.

  • Der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme obliegt dem Richter. Danach erfordert die Ablehnung eines Beweisantrags grundsätzlich nicht das Vorliegen einer der in § 244 Abs.  3 - 5 StPO genannten Gründe, aber der Richter unterliegt dennoch dem Aufklärungsgebot.

Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung der Tat jederzeit übernehmen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Fall gelten dann die allgemeinen Vorschriften. Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen.

 Siehe auch 

Angeklagter

Hauptverhandlung

Klageerzwingungsverfahren

Satzger/Schluckebier/Widmeier: StPO. Kommentar; 4. Auflage 2020