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Preisangabe bei Leistungsangeboten

 Normen 

§ 12 PAngV

 Information 

Wer Leistungen anbietet, hat grundsätzlich ein Preis- und Leistungsverzeichnis aufzustellen:

Das Preis- und Leistungsverzeichnis muss die Preise für die wesentlichen Leistungen des Anbieters oder (falls üblich) seine Verrechnungssätze enthalten . Auch unwesentliche Leistungen dürfen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Wesentliche Leistungen sind diejenigen, die vom Publikum am Orte des jeweiligen Leistungsangebots erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden.

Das Preisverzeichnis muss die Leistungen klar und deutlich beschreiben und der Leistung die Preisangabe eindeutig zuordnen. "Ab"- und "von ... bis"-Preise sind nicht zulässig. Auf eine besondere Vergütungspflicht für Sonderwünsche darf jedoch hingewiesen werden. Bei Verrechnungssätzen ist anzugeben, ob sie die Materialkosten enthalten oder nicht.

Das Leistungsverzeichnis ist im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebotes (z.B. Annahmestelle einer Reinigung, Abschleppfahrzeug eines Abschleppunternehmens, Geldautomat) anzubringen. Wenn ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden ist, ist es außerdem dort anzubringen.

In der Kfz-Reparatur werden drei Möglichkeiten der Preisangabe (Ersatzteilpreise nicht enthalten) für zulässig gehalten:

  • Vom Kfz-Hersteller vorkalkulierte Gesamtpreise für Arbeitspositionen. Hier sind die ca. 40 am häufigsten vorkommenden Arbeiten anzugeben.

  • Vom Kfz-Hersteller vorkalkulierte Vorgabezeiten, die in der Form von Arbeitswerten ausgedrückt werden (eine Zeitstunde entspricht einer bestimmten Zahl von Arbeitswerten). Der Preis je Arbeitswert wird vom einzelnen Reparaturbetrieb festgelegt. Für die 40 wichtigsten Reparaturarbeiten wird eine Liste der Arbeitswerte und der Verrechnungssatz angegeben.

  • Angabe von Stundenpreisen für die tatsächliche Reparaturzeit.

Wenn umfassende Preisverzeichnisse erstellt werden, die sämtliche angebotenen Leistungen ausnahmslos enthalten, genügt es, die Preisverzeichnisse im Geschäftslokal bereitzuhalten (Einsicht auf Verlangen). Voraussetzung: Diese Art der Preisangabe entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung und das Anbringen des Preisverzeichnisses ist wegen seines Umfangs nicht zumutbar.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Aushang von Preisverzeichnissen, nicht jedoch von der allgemeinen Preisangabepflicht, bestehen für schriftliche Einzelangebote und bestimmte künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen. Die Vorschriften der PAngV für Leistungen finden ferner keine Anwendung, soweit Sondervorschriften gelten.

 Siehe auch 

Gesamtpreis

Grundpreis

Preisangabe

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe - Einzelhandel

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

Preisangabe - Verbraucherschutz

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794