Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb
1. Preisangaben der Gaststätten
§ 13 Abs. 1 S. 1 PAngV regelt die Pflicht zur Preisangabe in Gaststätten und ähnlichen Betrieben durch ein Preisverzeichnis:
Gaststätten sind alle Geschäftsbetriebe, die Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Die Preise der angebotenen Getränke und Speisen sind in Preisverzeichnissen (Speisekarten) anzugeben. Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge sind einzubeziehen.
Die Speisekarten sind
entweder auf den Tischen auszulegen
oder jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen
oder gut lesbar anzubringen.
Es können einheitliche Speisekarten oder gesonderte Preisverzeichnisse (Menükarte, Weinkarte, Getränkekarte, Dessertkarte) verwendet werden.
Außerdem ist neben dem Eingang der Gaststätte während der Öffnungszeit ein Preisverzeichnis auszuhängen, das aber nur bestimmte wesentliche Teile des Angebots zu enthalten braucht, nämlich die wesentlichen Getränke und die Preise für die Hauptmahlzeiten. Auch hier gilt: leicht erkennbar und deutlich lesbar.
Die Angabe bei Fleisch, Fisch oder Schalentieren "Preis je nach Gewicht und Größe" ist nicht ausreichend. Es muss dann der Preis per 100 g angegeben werden. Die Unterscheidung "große Portion/kleine Portion" ist zulässig. Geforderte Zuschläge, wie "Mindestverzehr", "Gedeck", "Eintrittsgeld" sind anzugeben.
Bei Getränken ist die Angabe des Alkoholgehalts nicht zwingend vorgeschrieben.
Werden Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme angeboten, sind diese nach Satz 2 auszuzeichnen. Der Verweis in Satz 3 stellt klar, dass es jedoch genügt, wenn Verbraucher bei Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder ähnlichen Betrieben, z. B. in einem Weinregal oder in einer Bedientheke, vorgehalten werden, durch ein Preisverzeichnis nach Satz 1 über die Preise informiert werden.
2. Preisangaben der Beherbergungsbetriebe
Maßgeblich für die Verpflichtung zur Preisangabe ist, ob die Beherbergung gewerbs- oder geschäftsmäßig oder sonst regelmäßig erfolgt. Auch kleinere Beherbergungsbetriebe (private Vermieter von Urlaubsquartieren und Ferienwohnungen) sind betroffen.
In jedem Zimmer ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Preis des betreffenden Zimmers je nach Art der Vermietung (Vor-/Haupt-/Nachsaison, Voll-/Halbpension/Zimmer mit oder ohne Frühstück, Belegung als Doppel- oder Einzelzimmer) klar zu ersehen ist.
Das Preisverzeichnis ist im Zimmer leicht erkennbar anzubringen. Ein Aushang auf der Innenseite der Kleiderschranktür reicht hierfür nicht aus. Ausreichend ist es auch, wenn dem Gast ergänzend zu Beginn seines Aufenthaltes an der Rezeption ein entsprechendes Preisverzeichnis ausgehändigt wird.
Außerdem ist ein Preisverzeichnis der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls des Frühstückspreises beim Eingang oder an der Rezeption an gut sichtbarer Stelle anzubringen oder auszulegen.
Wird ein Frühstück geboten, ist der Frühstückspreis ebenfalls im Preisverzeichnis anzuführen; bei zwingendem Komplettpreis zudem der hervorgehobene Gesamtpreis für Zimmer und Frühstück. Ist das Frühstück fakultativ, muss auch der Preis für das Zimmer ohne Frühstück angegeben werden.
Für das Angebot eines präsenten Vorrats an Speisen und Getränken, z.B. in der Mini-Bar, reicht in der Regel ein Sammelpreisschild aus.
Preisangabe bei Leistungsangeboten
Preisangabe - Sondervorschriften
Preisangabe - Verbraucherschutz
Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444
Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794