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Pflichtteilsergänzungsanspruch

 Normen 

§§ 2325 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) wird die Erbmasse, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen gemindert hatte, theoretisch wieder "aufgefüllt".

Unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtnahme auf den Anstand entsprechen. Dabei kann es sich auch um die Übertragung erheblicher Vermögenswerte handeln. Ob die Voraussetzungen einer Anstands- oder Sittlichkeitsschenkung erfüllt sind, beurteilt sich nach einem objektivem Maßstab.

Bei dem anzusetzenden Wert der Schenkung ist grundsätzlich auf den Wert der Schenkung im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Anders ist dies nur bei verbrauchbaren Sachen (Geld): Sie sind mit dem zur Zeit der Schenkung geltenden Wert anzusetzen.

Auch gemischte Schenkungen sind mit dem auf die Schenkung entfallenden Teil auszugleichen.

Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nicht zu. Voraussetzung ist, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden gehalten hat (BGH 03.12.2008 - IV ZR 58/07).

2. Voraussetzung

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt es allein auf das Bestehen einer Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles an. Unerheblich ist, ob die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat. Der BGH änderte mit dem Urteil BGH 23.05.2012 - IV ZR 250/11 insofern seine Rechtsprechung.

3. Zehn-Jahres-Frist

Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig, im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu neun Zehnteln, im dritten Jahr zu acht Zehnteln usw. berücksichtigt.

Die Frist beginnt mit der vollständigen Übertragung des Rechts, d.h. bei beweglichen Sachen mit der Eigentumsübertragung, bei Grundstücken mit der Grundbucheintragung.

Nach der Rechtsprechung des BGH (so z.B. BGH 17.09.1986 - IVa ZR 13/85) reicht es für den Beginn der Frist nicht aus, wenn der Erblasser aus seiner Sicht alles getan hat, was für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist. Nötig ist vielmehr, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang zu tragen hat. Dazu bedarf es zumindest einer wirtschaftlichen Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers. Bei der Vereinbarung eines uneingeschränkten Nutzungsrechtes im Rahmen einer Schenkung beginnt die Frist daher nicht zu laufen.

Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die Vereinbarung eines nur eingeschränkten Nutzungsrechts (Wohnrecht an zwei Zimmern im Haus) übertragbar ist, wurde durch das Urteil OLG Bremen 25.02.2005 4 U 61/04 verneint.

Leistete der Erblasser die Schenkungen an seinen Ehegatten, beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.

4. Gläubiger und Schuldner des Anspruchs

Anspruchsberechtigt ist der Pflichtteilsberechtigte. Schuldner des Anspruchs ist der Erbe, nicht der Beschenkte. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Zahlung des Ergänzungsanspruchs den eigenen Pflichtteil des Erben gefährden würde. Hier kann der Ergänzungsberechtigte die Schenkung direkt von dem Beschenkten zurückfordern. Dieser kann die Herausgabe durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages abwenden.

5. Lebensversicherungen

Wendet der Erblasser eine Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08).

6. Erbschaftsteuer

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2003 - II R 46/01 führen Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

7. Zuwendungen an den Ehegatten

In den Pflichtteilsergänzungsanspruch fallen grundsätzlich auch Ehegattenzuwendungen (unbenannte Zuwendungen), die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet wurden.

 Siehe auch 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaftsteuer

Erbschein

Erbvertrag

Erbverzicht

Verjährung

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Horn: Ehegattenzuwendungen im Pflichtteilsergänzungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020,1124

Keim: Pflichztteilsergänzungsansprüche des zweiten Ehegatten gegen die erstehelichen Kinder des Erblassers? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1617

Keim: Pflichtteilsergänzung auch ohne Pflichtteilsrecht im Schenkungszeitpunkt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3484

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag Bücher, 7. Auflage 2019

Seiffert: Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des BGH zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen"; recht und schaden - r+s 2010, 177

Zimmer: Der Auskunftsanspruch über den "fiktiven Nachlass"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1