Rechtswörterbuch

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Pflichtteil - Verzicht

 Normen 

§ 2346 BGB

 Information 

Der Pflichtteil kann dem Erben gegen seinen Willen nicht entzogen werden, es kann jedoch im Rahmen eines Erbvertrages bzw. eines reinen Pflichtteilsverzichtvertrages gemäß § 2346 BGB auf ihn verzichtet werden. In der Praxis hat der Verzicht insbesondere dann Bedeutung, wenn einem Kind bereits zu Lebzeiten das Erbe ausgezahlt wurde und durch den Pflichtteilsverzichtvertrag die Übertragung des Erbes bzw. Unternehmens auf einen anderen Erben gesichert werden soll.

Die Voraussetzungen sind, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und Gründe für eine Pflichtteilsentziehung (§ 2309 BGB) nicht bestehen.

Der Begriff des "Hinterlassenen" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Für den Fall einer ausschließlich auf einen Stamm bezogenen Erbfolge hat der BGH jedoch entschieden (BGH 27.06.2012 - IV ZR 239/10), dass § 2309 Alt. 2 BGB einschränkend auszulegen ist: "Danach können - letztwillige oder lebzeitige - Zuwendungen an den näheren Abkömmling nicht als anrechnungspflichtiges "Hinterlassenes" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten, weil eine davon erfasste Doppelbelastung des Nachlasses nicht ausgelöst wird."

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Parteien einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen und nicht einen Erbteilverzichtsvertrag. Folge eines Erbteilverzichtsvertrags ist gemäß § 2310 BGB, dass der Verzichtende bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils der anderen Erben nicht mitgezählt wird und sich die Erbteile bzw. Pflichtteile dementsprechend erhöhen. Diese Rechtsfolge tritt bei einem reinen Pflichtteilsverzicht nicht ein.

 Siehe auch 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaftsteuer

Erbschein

Erbvertrag

Erbverzicht

Verjährung

Zimmer: Störungen beim Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 513