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Pfandrecht - vertraglich

 Normen 

§§ 1204 - 1296 BGB

 Information 

Beschränkt dingliches Recht zur Sicherung einer Forderung

Das vertragliche Pfandrecht kann an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden.

1. Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen:

Allgemein:

Das Pfandrecht ist akzessorisch, d. h. es ist vom Bestehen der dem Pfandrecht zu Grunde liegenden Forderung abhängig.

In der Zwangsvollstreckung gewährt das vertragliche Pfandrecht dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), in der Insolvenz ein Recht auf Absonderung (§ 48 InsO).

Voraussetzungen:

  • Einigung der Parteien über die Bestellung eines Pfandrechts.

  • Das Pfandrecht muss der Sicherung einer Forderung dienen.

  • Die Pfandsache muss übergeben sein oder ein Übergabesurrogat vereinbart sein. Das Besitzkonstitut (§ 930 BGB ) scheidet als Übergabesurrogate aus, da immer zu beachten ist, dass die Besitzveränderung nach außen offenkundig geworden sein muss.

  • Zur Verpfändung befugt ist der Eigentümer der Sache,, der Nichteigentümer, der mit Einwilligung des Eigentümers handelt oder der Nichteigentümer, dem durch Gesetz Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde (z. B. Insolvenzverwalter).

Wirkungen:

Auf Grund der Akzessorietät geht das Pfandrecht bei der Abtretung der Forderung mit über (§1250 BGB ).

Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder entsteht während der Verpfändung ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Das Pfandrecht ist gemäß § 823 BGB als sonstiges Recht vor Schädigungen geschützt.

Gutgläubiger Erwerb:

Der gutgläubige Erwerb des vertraglichen Pfandrechts bei fehlender Berechtigung des Verpfänders ist gemäß § 1207 BGB im Gegensatz zu den gesetzlichen Pfandrechten und dem Pfändungspfandrecht möglich.
Besteht hingegen die Forderung nicht oder ist das Pfandrecht nicht wirksam vereinbart, kann auch das Pfandrecht nicht gutgläubig erworden werden.

Zahlung der Forderung:

Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt das Pfandrecht gemäß § 1252 BGB automatisch.
Eine Ausnahme ist, wenn die Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder der Eigentümer (Verpfänder) ein rechtliches Interesse an dem Weiterbestehen des Pfandrechts hat (§ 1256 BGB ). In diesen Fällen entsteht ein so genanntes Eigentümerpfandrecht.

Übertragung des Pfandrechts:

Das Pfandrecht kann gemäß § 1250 BGB nur durch Abtretung der Forderung übertragen werden.

Verwertung der Pfandsache:

Ohne eine anders lautende Vereinbarung ist die Pfandsache durch einen Gerichtsvollzieher oder Auktionator im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten.

2. Das vertragliche Pfandrecht an Rechten:

Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen sind entsprechend anwendbar, soweit sich aus den §§ 1273 - 1296 BGB nicht etwas anderes ergibt.

Abweichungen ergeben sich insbesondere bei folgenden Punkten:

Die Bestellung des Pfandrechts entspricht der Übertragung des jeweiligen Rechts (§ 1274 BGB ).

Soll das gepfändete Recht verwertet werden, so benötigt der Pfandgläubiger gemäß § 1277 BGB zunächst einen vollstreckbaren Titel. Ausnahme ist die Pfändung einer Forderung und einer Grund- oder Rentenschuld (§ 1282 BGB ): Zur Einziehung nach Fälligkeit ist nur der Pfandgläubiger berechtigt, der Schuldner darf nur an ihn leisten.

Das Pfandrecht an Rechten ist in der Kreditsicherung vielfach durch Sicherungsabtretung abgelöst worden.

 Siehe auch 

Absonderung

Gesetzliches Schuldverhältnis

Pfandrecht

Vermieterpfandrecht

Werkunternehmerpfandrecht

BGH 22.10.1980 - VIII ZR 259/79

BGH 24.01.1983 - VIII ZR 353/81

BGH 14.11.1989 - XI ZR 97/88

BGH 15.02.1995 - XII ZR 260/93