Pfändungspfandrecht
Pfandrecht, das der Vollstreckungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung als rechtliche Folge der Pfändung erwirbt.
Die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts ist umstritten: Herrschend ist die gemischt privatrechtlich-öffentliche Theorie, nach der das Pfändungspfandrecht privatrechtlicher Natur ist, Grundlage der Verwertung aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung ist.
Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Pfändung der Sache.
Die Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts sind:
Bei der Pfändung wurden die wesentlichen Pfändungsvoraussetzungen beachtet.
Es liegt eine wirksame Verstrickung (Beschlagnahme) vor.
Die zu sichernde Forderung besteht.
Der gepfändete Gegenstand/die Forderung gehört zum Vermögen des Schuldners.
Praktische Bedeutung erlangt das Pfändungspfandrecht, indem der Pfandgläubiger gemäß § 804 Abs. 3 ZPO einen Rang im Verhältnis zu evtl. bestehenden anderen Pfandgläubigern erhält, der im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist.
BGH 29.11.1984 - IX ZR 44/84
BAG 17.02.1993 - 4 AZR 161/92
OLG Köln 24.11.1988 - 15 W 115/88
Zwecker/Englert: Rangverhältnisse der Pfändungspfandrechte bei Anschlußpfändung in eine schuldnerfremde Sache; JA (Juristische Arbeitsblätter) 2000, 933