Rechtswörterbuch

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Petition

 Normen 

Art. 17 GG

 Information 

1. Das nationale Petitionsrecht

Aufgrund des in Art. 17 GG normierten Petitionsrechtes kann sich jedermann mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder die Volksvertretungen wenden.

Mit der Petition können nicht nur eigene Interessen, sondern auch Fremd- und Allgemeininteressen geltend gemacht werden.

Träger des Grundrechts sind neben natürlichen Personen (auch Ausländer) auch inländische juristische Personen.

Adressat des Petitionsrechts sind die Volksvertretungen, also der Bundestag und die Länderparlamente, aber auch die Gemeinde- und Kreisparlamente. An die Behörden oder an die Regierung kann eine Petition gerichtet werden, wenn die betroffene Stelle der Sache nach zuständig ist.

Beispiel:

Eine Petition kann direkt an den Ministerpräsidenten als Chef der Landesregierung gerichtet werden, wenn es um das Verhalten einer Landesbehörde geht.

Die Petition muss schriftlich eingereicht werden. Sie darf nicht einen beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt haben, kann aber - ebenso wie ein förmliches Rechtsmittel - auf etwas rechtlich Verbotenes gerichtet sein.

Ein Anspruch auf Stattgabe der Bitte bzw. der Beschwerde besteht nicht, wohl aber auf Entgegennahme der Petition, sachliche Prüfung und Mitteilung bezüglich der Art der Erledigung und der weiteren Vorgehensweise in der betreffenden Angelegenheit durch einen Petitionsbescheid.

Ein Abwehranspruch besteht insoweit, als der Petent nicht bei Vorbereitungen für die Petition (z.B. Sammlung von Unterschriften) oder bei Erstellung der Petition behindert werden darf.

Da das Petitionsrecht ein subjektives öffentliches Recht einräumt, kommt im Streitfall für dessen Durchsetzung die allgemeine Leistungsklage in Betracht.

2. Das Petitionsrecht der EU

2.1 Allgemein

Ziel des EU-Petitionsrechts ist es, den Bürgern der EU die Möglichkeit zu geben, sich mit Wünschen und Beschwerden an die Organe der EU zu wenden.

Rechtsgrundlagen sind Art. 227 AEUV i.V.m. Art. 21 AEUV sowie die Art. 201 - 203 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

2.2 Voraussetzungen

Nach den Vorgaben der Rechtsgrundlagen bestehen folgende Voraussetzungen für die Einreichung einer EU-Petition:

  • Berechtigter Personenkreis:

    • Unionsbürger.

    • Jede natürliche Person mit Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat.

    • Jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

  • Art der Einreichung:

    • Allein (Individualpetition).

    • Gemeinsam mit anderen (Sammelpetition).

  • Petitionsfähiges Themengebiet:

    • Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen

      und

    • die den Petenten unmittelbar betreffen.

      Dabei werden die Anforderungen an die unmittelbare Betroffenheit großzügig ausgelegt.

  • Petitionsadressat:

    Das Europäische Parlament.

  • Formalien:

    • Die Petition enthält den Namen, den Beruf, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Petenten.

    • Die Petition ist in einer der Amtssprachen der EU abgefasst oder sie enthält eine Übersetzung in eine der Amtssprachen.

2.3 Verfahren

  1. a)

    Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen.

  2. b)

    Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss (Petitionsausschuss) überwiesen, der feststellt, ob die Petition zulässig ist oder nicht. Falls der Petitionsausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

    Die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.

  3. c)

    Die zulässigen Petitionen werden vom Petitionsausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen.

    Der Ausschuss kann zur Prüfung u.a. die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder der Europäischen Kommission einholen.

  4. d)

    Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

  5. e)

    Abschließend kann die Europäische Kommission Maßnahmen zur Behebung der Beschwerde einleiten, die u.U. auch in der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens münden.

    Die Petenten werden über den vom Petitionsausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet. Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.

 Siehe auch 

Bundestag

Bürgerentscheid

Dienstaufsichtsbeschwerde

Europäische Bürgerinitiative

Fachaufsichtsbeschwerde

Formlose Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht

Gegenvorstellung

Bauer: Partizipation durch Petition. Zu Renaissance und Aufstieg des Petitionsrechts in Deutschland und Europa; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2014, 453

Daum: Die Petition im Strafvollzug; Dissertation 2004

Vahle: Die Petition: Voraussetzungen und Behandlung; Deutsche Verwaltungsblätter - DVP 2010, 227

Krings: Die Petitionsfreiheit nach Art. 17 GG; Juristische Schulung - JuS 2004, 474

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 1. Auflage 2009