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Patentamt

 Normen 

PatG

DPMAV

 Information 

1. Allgemein

Das Patentamt ist die für die Anmeldung von Patenten und Marken zuständige Behörde. Die vollständige Bezeichnung des Patentamtes ist "Deutsches Patent- und Markenamt".

Daneben hat das Patentamt die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

Sitz des Deutschen Patentamtes und des Europäischen Patentamtes ist München.

Das Patentamt ist eine Verwaltungsbehörde, das Bundespatentgericht ist ein Bundesgericht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Gemäß § 31 PatG ist nach der Veröffentlichung des Anmeldegegenstandes die Akteneinsicht für jedermann frei zugänglich, vor der Veröffentlichung bedarf es eines berechtigten Interesses.

2. Rechtsgrundlagen und Verfahren

Rechtsgrundlagen sind neben der Verordnung über das deutsche Patent- und Markenamt die §§ 26 ff. PatG.

Der erste Abschnitt der Verordnung über das deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die Organisation der verschiedenen Bereiche des Patent- und Markenamtes:

  • Prüfungsstellen und Patentabteilungen

  • Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen

  • Topografiestelle und Topografieabteilungen

  • Markenstelle und Markenabteilungen

  • Geschmacksmusterstelle

In dem mit dem § 7 DPMAV beginnenden zweiten Abschnitt wird das vor dem Patent- und Markenamt einzuhaltende Verfahren systematisch beginnend mit der Einreichung des Antrags geregelt. Im Folgenden einige Auszüge der Vorgaben:

  • Danach sind bei der Anmeldung grundsätzlich die von dem Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter zu verwenden.

  • Die Dokumente können elektronisch übermittelt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

  • Es werden den Antragstellern bei der Antragstellung Kennnummern zugeteilt, die im weiteren Verfahren zu verwenden sind.

3. Anmeldung

Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Die Anmeldung muss die in § 34 Abs. 3 PatG aufgeführten Informationen enthalten.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages sind in § 35 PatG geregelt. Die Übersetzung der Anmeldeunterlagen ist nicht mehr Voraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages. Die Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungsunterlagen ist erst bis zum Ablauf des zwölften Monats beim DPMA einzureichen, sodass der Anmelder mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er die hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen will. Damit wird es ermöglicht, internationale Wissenschaftssprachen, die zugleich Amtssprachen des EPA sind, im DPMA in verstärktem Maße anzuwenden, ohne den nationalen Charakter des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA zu verwischen.

Die Erteilung eines Patents ist gemäß § 37 PatG ohne Benennung des Erfinders nicht mehr möglich. Ziel ist die Stärkung des Persönlichkeitsrechts des Erfinders.

4. Einspruch eines Dritten

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann gemäß § 59 PatG jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

5. Rechtsmittel

Entscheidungen des Patentamtes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar, über die, wenn ihr nicht abgeholfen wird, das Bundespatentgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung kann wiederum innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Rechtsbeschwerde in der Entscheidung des Bundespatentgerichtes zugelassen wurde oder einer der gesetzlich genannten Rechtsbeschwerdegründe vorliegt.

6. Akteneinsichtsrecht

Bezüglich des Akteneinsichtsrechts ist gemäß § 31 PatG wie folgt zu unterscheiden:

  • Das Patentamt gewährt gemäß jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

  • Die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ist für jedermann frei.

  • In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder wenn seit dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind.

    Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

 Siehe auch 

Einspruch - Patentrecht

Marke

Patent

https://www.dpma.de/ (Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes)

Albrecht/Hoffmann: Die Vergütung des Patentanwalts; 4. Auflage 2020

Bendl/Weber: Patentrecherche und Internet; 5. Auflage 2019

Braitmayer/van Hees: Verfahrensrecht in Patentsachen; 5. Auflage 2022

Fitzner: Patentanwalt; 5. Auflage 2020

Keukenschrijver: Patentnichtigkeitsverfahren; 7. Auflage 2021

Reinhard: Berufsrecht der Patentanwälte; 7. Auflage 2017

Schulte: Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen; 11. Auflage 2022