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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

 Normen 

PartGG

§§ 59b ff. BRAO

BT-Drs. 19/27670

 Information 

1. Hintergrund der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mbB

Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wurde von Angehörigen der Freien Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden:

Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration verbindet. Jedoch stieß die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschritten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden.

Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnete sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Company nach englischem Recht ab. Dem sollte mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung entgegengewirkt werden.

Durch das Gesetz wurde für Angehörige Freier Berufe in dem neuen § 8 Abs. 4 PartGG die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die "normale" Partnerschaftsgesellschaft wird weiterbestehen.

2. Voraussetzungen

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit Besonderheiten im Bereich der Haftung. Sie kann gemäß § 8 Abs. 4 PartGG bei Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen gegründet werden:

  • Durch das jeweilige Berufsgesetz ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts) vorgesehen. Dies können bundes-, aber auch landesrechtliche Berufsgesetze sein.

    Die Mindestversicherungssumme beträgt gemäß § 51a BRAO 2.500.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

    Konzeptionell steht die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung daher allen Freien Berufen zur Verfügung. Besteht für einen Berufszweig noch kein Berufsrecht oder enthält ein Berufsrecht keine Regelung zur speziellen Berufshaftpflichtversicherung, besteht die Möglichkeit, ein Berufsrecht mit einer entsprechenden Regelung zu schaffen. Wegen des Parlamentsvorbehalts bedarf es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10487) im PartGG keiner zusätzlichen Anordnung, dass eine solche Berufshaftpflichtversicherung der Höhe nach auch "angemessen" zu sein habe. Bei der erwähnten Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung für die Haftpflicht wegen fehlerhafter Berufsausübung, nicht um eine Pflichtversicherung.

  • Weitere Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass der Name der Partnerschaft den besonderen Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthält, die auf die beschränkte Haftung hinweisen. Für die Erfüllung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ist die Eintragung des Namenszusatzes in das Partnerschaftsregister ausreichend.

    Als gesetzlich festgeschriebene allgemein verständliche Abkürzung des Zusatzes "mit beschränkter Berufshaftung" ist "mbB" aufgeführt.

3. Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung besteht nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Dem liegt der Lebenssachverhalt zugrunde, dass Partnerschaftsgesellschaften Auftrags- oder Mandatsverträge mit ihren Kundinnen oder Kunden abschließen und nicht die Partnerinnen oder Partner selbst.

Wenn einzelne Partner neben ihrer Tätigkeit in der Partnerschaft Mandate oder Aufträge im eigenen Namen annehmen, so fallen hieraus resultierende Verbindlichkeiten nicht unter die Haftungsbeschränkungsregelung nach § 8 Abs. 4 PartGG. Ebenso wenig erfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10487) die Regelung deliktische Ansprüche, die sich gegen die handelnden Partner unmittelbar richten. Die Vorschrift betrifft ferner nur Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Nicht erfasst von der Haftungsbeschränkung sind also alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere aus Miet- oder Arbeitsverträgen. Wegen der insoweit unbeschränkten persönlichen Haftung der Partner besteht für die PartG mbB keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 2 InsO.

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht darüber hinaus dann, wenn die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch befriedigen muss, der nicht (mehr) von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist. In diesen Fällen kann in das Vermögen der Gesellschaft vollstreckt werden. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 735 BGB die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Eine derarige Nachschusspflicht kann jedoch im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

4. Auskunftspflicht des Partners im Scheidungsverfahren

Der BGH hat zur Auskunftspflicht im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens wie folgt geurteilt:

"Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (...). Dass der Good will von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Good will in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor" (BGH 23.02.2022 - XII ZB 38/21).

 Siehe auch 

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Good will

Interessenkollision

Rechtsanwalts AG

Rechtsanwalts GmbH

Rechtsanwaltsfranchising

Rechtsanwaltshaftung

Sozietät

Eckhardt/Hermanns: Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht; 4. Auflage 2021

Fahrendorf / Mennemeyer: Die Haftung des Rechtsanwalts; 10. Auflage 2021

Lieder/Hoffmann: Die PartG mbB - Rechtstatsachen und Rechtsprobleme; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 897

Lieder/Hoffman: Rechtstatsachen zur Partnerschaftsgesellschaft mit und ohne beschränkte Berufshaftung; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2017, 325

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 3. Auflage 2020

Römermann: Die PartG mbB - eine neue attraktive Rechtsform für Freiberufler; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2305

Seibert: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB); Der Betrieb - DB 2013, 1710

Wälzholz: Wege in die PartG mbB. Überlegungen zur Gründung und Umwandlung bereits existierender Rechtsträger in eine PartG mbB; Deutsches Steuerrecht - DStR 2013, 2637