Rechtswörterbuch

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Parteiantrag

 Normen 

§ 308 ZPO

 Information 

Maßstab für das Urteil im Zivilprozess.

Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Die gesetzliche Bestimmung bezieht sich nur auf den Parteiantrag des Klägers. Das Gericht kann aber ein Weniger zusprechen. Dies erfordert im Einzelfall eine unter Umständen schwierige Abgrenzung zwischen einem Aliud zum Parteiantrag und dem Minus.

Die Parteianträge können mit den allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden.

Folge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Parteiantrages ist die Anfechtbarkeit des Urteils.

 Siehe auch 

Aktivlegitimation

Dispositionsmaxime

Haupt- und Hilfsantrag

Teilurteil

Musielak: Zivilprozessordnung; Kommentar; 4. Auflage 2004