Rechtswörterbuch

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Partei - politische

 Normen 

Art. 21 GG

§§ 43 ff. BVerfGG

PartG

§ 18 BWG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Eine nähere Bestimmung des Begriffs der Partei enthält § 2 PartG. Danach zeichnet sich eine Partei durch folgende Merkmale aus:

  • Vereinigung von Bürgern

  • Ziel: Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bundestag oder einem Landtag

  • Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung insbesondere durch

    • Umfang und Festigkeit der Organisation

    • Zahl der Mitglieder

    • Hervortreten in der Öffentlichkeit

Abzugrenzen ist die politische Partei von sonstigen politischen Vereinigungen, die unter das VereinsG fallen. Einer Vereinigung ist insbesondere dann die Parteieigenschaft abzusprechen, wenn sie angesichts

  • ihrer mangelnden Organisationsdichte,

  • einer nicht ausreichenden handlungs- und arbeitsfähigen Parteiorganisation,

  • des geringen Mitgliederbestandes,

  • des fehlenden kontinuierlichen Hervortretens in der Öffentlichkeit,

  • eines beständigen Fehlens finanzieller Mittel oder

  • des Mangels an Widerhall in der Bevölkerung

keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung bietet (vgl. BVerfG 17.11.1994 - 2 und 3 BvB 2/93).

2. Registrierung

In Deutschland müssen sich Parteien beim Bundeswahlleiter registrieren lassen. Dies gilt auch für nur länderweit auftretende Parteien. Die derzeit registrierten Parteien einschließlich der Ansprechpartner und Adressen sind unter folgender Internetadresse einsehbar: http://www.bundeswahlleiter.de.

Vor Bundestagswahlen erfolgt eine verbindliche Feststellung über die Anerkennung als Partei gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG durch den Bundeswahlausschuss. Gegen eine Nichtanerkennung ist die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Form einer sog. Wahlprüfungsbeschwerde nach vorangegangenem erfolglosen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl möglich. Erfolg haben kann eine solche Beschwerde jedoch nur dann, wenn die Nichtanerkennung als Partei und die damit verbundene Zurückweisung der Wahlbewerbung von Einfluss auf die Sitz- bzw. Mandatsverteilung sein konnte (BVerfG 21.10.1993 - 2 BvC 7/91).

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass auch eine geringere als die in § 2 Abs. 2 PartG genannte sechsjährige Unterbrechung der Wahlteilnahme zum Verlust der Parteieigenschaft führen kann, wenn zur lückenhaften Teilnahme an den Wahlen oben in der Liste aufgeführte Gründe hinzutreten. Dies kann soweit gehen, dass eine Wahlteilnahme nur noch als "zum Zwecke der bloßen Behauptung der Parteieigenschaft unternommen" gewertet wird.

3. Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13, Rn. 625) war nach vormaliger Verfassungslage unterhalb der Ebene des Parteiverbots eine Streichung der staatlichen Parteienfinanzierung nicht möglich, solange eine Partei nicht verboten war.

Das galt selbst in Fällen, in denen eine Partei nach den ausdrücklichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, dabei planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeitet, es jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehlt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat von der ihm vorbehaltenen Möglichkeit gesonderter Sanktionierung unterhalb der Schwelle des Parteiverbots im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Gebrauch gemacht.

Nach dem neuen Art. 21 Abs. 3 GG sind nun Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Über den Ausschluss entscheidet gemäß Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht. Zugleich entfällt damit die steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG).

Gemäß § 43 BVerfGG kann der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 3 des Grundgesetzes), von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.

Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt gemäß dem im Juli 2017 neu eingefügten § 46a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken.

In Umsetzung der Anordnung des neuen Art. 21 Abs. 3 GG scheidet durch Ergänzung des § 18 Abs. 7 des PartG im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 4 GG eine Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Wenn eine Partei nach § 18 Abs. 7 PartG aus der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschieden ist, entfallen auch die steuerrechtlichen Begünstigungen dieser Partei und von Zuwendungen an diese Partei, wie dies auf der Verfassungsebene der neue Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG anordnen.

4. Nutzung öffentlicher Einrichtungen für Veranstaltungen

Die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen für Veranstaltungen einer Partei (Benutzungsverhältnis) unterliegt bestimmten Voraussetzungen:

"Dass der Übergang von Veranstaltungen einer Partei, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht, zu solchen, bei denen dieser in den Vordergrund tritt, fließend ist, schließt nicht aus, bei Nutzungsansprüchen für eine öffentliche Einrichtung zulässigerweise zwischen Parteiveranstaltungen unterschiedlichen Gepräges zu differenzieren, wenn es darum geht, im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob sich eine bestimmte Veranstaltung (noch) im Rahmen der Widmung der Einrichtung bewegt" (OVG Nordrhein-Westfalen 09.09.2021 - 15 B 1468/21).

 Siehe auch 

Bundestag

Fraktion

Parteiverbot

Vereinsverbot

BVerfG 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 (Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkunternehmen)

BVerfG 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 (Folgen fehlerhafter Rechenschaftsberichte für die Parteienfinanzierung)

BVerwG 25.03.1993 - 1 ER 301/92 (Parteienverbot)

Brocker: Briefkastenwerbung politischer Parteien; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 2072

Kloepfer: Über erlaubte, unerwünschte und verbotene Parteien: Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3003

Morlok/Merten: Partei genannt Wählergemeinschaft - Probleme im Verhältnis von Parteien und Wählergemeinschaften; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2011, 125

Schreiber: Bundeswahlgesetz; 11. Auflage 2021

von Arnim: Die neue EU-Parteienfinanzierung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 247