Rechtswörterbuch

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Organwalter

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Subjekt der öffentlichen Verwaltung.

Die Träger der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungsträger) erhalten Handlungsfähigkeit durch ihre Organe. Die natürlichen Personen, die diese Organstellungen ausfüllen, werden als Organwalter bezeichnet.

Die Handlungen des Organwalters werden dem Organ bzw. dem Verwaltungsträger zugerechnet. Gemäß § 89 BGB haftet der Staat für Schäden, die ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen hat (siehe auch den Beitrag "Amtshaftung").

 Siehe auch 

Amt - Beamtenrecht

Amt - organisationsrechtlich

Amtswalter

Behörde

Organisationsgewalt

Verwaltungsorgan

Verwaltungsträger