Rechtswörterbuch

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Organisationsgewalt

 Normen 

Art. 84, 85, 86 S. 2 GG

Art. 87 Abs. 3 GG

 Information 

Berechtigung zur Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsträgern und Verwaltungsorganen.

Die Organisationsgewalt umfasst die Kompetenz zur Festlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Das Grundgesetz verknüpft die Organisationsgewalt in den meisten Fällen mit der Verwaltungskompetenz.

Einige Organisationsentscheidungen, wie z.B. die Einrichtung der Bundesoberbehörden gemäß Art. Art. 87 Abs. 3 GG, sind dem Gesetzgeber vorbehalten.

Fehlen Vorschriften, die die Zuständigkeit zur Organisation bestimmen, so ist der Gesetzgeber immer befugt, eine gesetzliche Grundlage zu erlassen. Nicht notwendig ist eine gesetzliche Grundlage, wenn die Organisationsentscheidung keine Außenwirkung entfaltet.

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerwG 20.06.2013 - 2 VR 1/13).

 Siehe auch 

Amt - Beamtenrecht

Amt - organisationsrechtlich

Amtswalter

Behörde

Verwaltungsorgan

Verwaltungsträger

Organwalter

Bockenförde: Organisationsgewalt und Gesetzesvorbehalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1999, 1235

Brenner: Die Polizeireform im Freistaat Thüringen im Lichte der Organisationsgewalt der Landesregierung; Thüringer Verwaltungsblätter - ThürVBl. 2008, 97

Butzer: Zum Begriff der Organisationsgewalt; Die Verwaltung - DV 1994, 157

Chotjewitz: Die Organisationsgewalt nach den Verfassungen der deutschen Bundesländer; 1995