Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Ordre Public

 Normen 

Art. 6 EGBGB

 Information 

1. Allgemein

Vorbehaltsklausel des Internationalen Privatrechts.

In den Normen des Internationalen Privatrechts ist geregelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn der Sachverhalt die Rechtsordnungen mehrerer Staaten berührt. Danach sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die ausländischen Rechtsnormen auch anzuwenden, wenn die deutsche Rechtsordnung eine andere Regelung enthält.

Dieser Grundsatz wird jedoch durch die mit "Öffentliche Ordnung (ordre public)" überschriebene Regelung in Art. 6 EGBGB eingeschränkt: Danach ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist.

Beispiele:

  • So ist das Finanzgericht bei der Übermittlung eines Europäischen Vollstreckungstitels durch einen um Vollstreckung ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Prüfung berechtigt, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (BFH 03.11.2010 -VII R 21/10).

  • Die Aufhebung eines Schiedsspruchs setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, der Schiedsspruch in diesem Sinn die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt, wobei nicht jeder Widerspruch der Entscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public darstellt (BGH 28.01.2014 - III ZB 40/13).

  • Zur Abgrenzung von der unzulässigen generellen Ablehnung des ausländischen Rechts:

    "Es ist zunächst jedem Staat selbst überlassen, ob und wie er die Frage der Verjährung in seinen Gesetzen regelt und insbesondere, welchen Verjährungsfristen er einzelne Ansprüche unterwirft. Dies ist grundsätzlich zu respektieren. Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Gesetz nicht schon deshalb unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint" (OLG Hamm 21.05.2019 - 9 U 44/19).

2. Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen ordre public-Verstoß

Der BGH hat die Möglichkeit zur Aufhebung eines Schiedsspruchs (Schiedsgerichtliches Verfahren) wegen eines ordre-public-Verstoßes wie folgt eingeschränkt (BGH 11.10.2018 - I ZB 9/18):

"Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (...). Zu den elementaren rechtsstaatlichen Werten des deutschen Verfahrensrechts gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils."

 Siehe auch 

Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

BGH 24.04.2014 - VII ZB 28/13 (Keine Ordre Public-Prüfung bei einem Europäischen Vollstreckungstitel)

BGH 26.08.2009 - XII ZB 169/07 (Verfahrensrechtlicher ordre public im Vaterschaftsfeststellungsverfahren)

BGH 21.04.1993 - XII ZB 96/92