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Offizialmaxime - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 22 S. 2 Nr. 1 VwVfG

 Information 

Grundsatz im Verwaltungsverfahren.

Als Offizialmaxime (Offizialprinzip) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pflicht zum Einleiten einer behördlichen Tätigkeit von Amts wegen bezeichnet.

Der Grundsatz liegt insbesondere der Eingriffsverwaltung zugrunde.

Nicht vom Offizialprinzip erfasst werden Ermessensentscheidungen und Entscheidungen, die einen Antrag des Bürgers voraussetzen.

Das Gegenstück zum Offizialprinzip ist die den Zivilprozess und den Verwaltungsprozess beherrschende Dispositionsmaxime, bei dem die Parteien über die Einleitung des Verfahrens bestimmen können.

 Siehe auch 

Dispositionsmaxime

Untersuchungsgrundsatz

Verwaltungsverfahren