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Offene Handelsgesellschaft - Personenwechsel

 Normen 

§§ 131 ff. HGB

 Information 

Einen freien Gesellschafterwechsel gibt es bei der Personengesellschaft nicht. Ein neuer Gesellschafter kann den übrigen OHG-Gesellschaftern nicht aufgedrängt werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann für den Eintritt eines neuen Mitglieds allerdings das Mehrheitsprinzip vorsehen.

Folgende Gründe führen gemäß § 131 Abs. 3 HGB mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

  • Tod des Gesellschafters

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters

  • Kündigung des Gesellschafters

  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters

  • Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen

  • Beschluss der Gesellschafter

Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei einer zweigliedrigen OHG ist das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft nicht möglich, da es eine Einmann-OHG nicht gibt. Zulässig ist aber, dass ein Gesellschafter das Geschäft als Ganzes unter Abfindung des anderen übernimmt. Es wird dann zu einem einzelkaufmännischen Unternehmen.

Der Austritt eines Gesellschafters ist kein Auflösungsgrund für die Gesellschaft (§ 131 HGB).

 Siehe auch 

Offene Handelsgesellschaft

Kaufmann

Blöse: Personengesellschaften: Typische Problemfelder bei der Gestaltung von Personengesellschaftsverträgen; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2011, 275

Ensthaler: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2013

Haag/Löffler: Handelsgesetzbuch - HGB Kommentar; 2. Auflage 2013