Observation
§ 8c Abs. 2 MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)
§ 36 SächsPolG,SN
Die planmäßig angelegte Beobachtung (Observation) als Mittel zur Datenerhebung (§ 8c MEPolG) stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, bei dem mindestens ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzrechts durchbrochen wird: das Prinzip der Offenlegung der Datenerhebung gegenüber demjenigen, von dem Daten erhoben werden (da bei einer Observation die Datenerhebung heimlich geschieht).
Neben den gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen ist für den Einzelfall immer auch das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) zu beachten, nach dem eine Observation sowie die Sammlung von Daten insbesondere nur in dem Umfang betrieben werden dürfen, als es zur Erreichung des jeweils verfolgten gesetzlichen Eingriffszwecks erforderlich ist.
Pewestorf/Söllner/Tölle: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht Bücher; 3. Auflage 2022