Rechtswörterbuch

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Notstand - entschuldigender

 Normen 

§ 35 StGB

 Information 

Strafrechtlicher Entschuldigungsgrund.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Anders als beim rechtfertigenden Notstand ist die Verletzungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter Leben, Leib oder Freiheit begrenzt.

Eine Güterabwägung wie beim rechtfertigenden Notstand findet beim entschuldigenden Notstand, bei dem es um die Kollision gleichwertiger Interessen geht, grundsätzlich nicht statt. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit findet allerdings Anwendung, d.h. je schwerer die Tat, desto größer muss die drohende Verletzung des geschützten Rechtsguts sein.

Anders als beim rechtfertigenden Notstand bleibt die gemäß § 35 StGB entschuldigte Tat rechtswidrig, so dass gegen sie Notwehr geübt werden darf und eine strafbare Teilnahme möglich ist.

Ein Irrtum des Täters über das Vorliegen von Entschuldigungsgründen nach § 35 Abs. 1 StGB wirkt nach § 35 Abs. 2 StGB dann strafbefreiend, wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte.

 Siehe auch 

Nichtstörer

Notstand - rechtfertigender

Notstand - zivilrechtlicher

Tatbestandsirrtum

BGH 14.10.1952 - 1 StR 791/51