Rechtswörterbuch

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Niederschlagung von Abgaben

 Normen 

§ 261 AO

 Information 

Rückstellung der Weiterverfolgung des fälligen Steueranspruchs.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können durch die Finanzbehörde niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

Der Anspruch selbst wird durch die Niederschlagung nicht berührt, er besteht anders als beim Erlass (§§ 227 ,47 AO) weiter fort. Die Niederschlagung kann bei einer Besserung der finanziellen Situation des Schuldners jederzeit wieder aufgehoben werden.

Der Steuerschuldner ist nicht über die Niederschlagung zu informieren, es handelt sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung.

 Siehe auch 

Abgaben

Einkommensteuer

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Steuern

Tatsächliche Verständigung