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Nachlassverwaltung

 Normen 

§§ 1981 ff. BGB

§§ 359 ff. FamFG

 Information 

Nachlassverwaltung ist die Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht nach Annahme der Erbschaft auf Antrag.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.

Folge der Nachlassverwaltung: Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Nachlassverwalter muss die Nachlassgläubiger befriedigen.

Daneben kann die Nachlassverwaltung noch von folgenden Personen beantragt werden:

Zweck der Nachlassverwaltung: Durch Beantragung der Nachlassverwaltung hat der Erbe die Möglichkeit, bei Überschuldung des Nachlasses eine Haftung mit seinem Eigenvermögen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass es innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen schwierig sein kann, eine evtl. bestehende Überschuldung festzustellen.

Die Durchführung der Nachlassverwaltung obliegt dem Nachlasspfleger, siehe insofern den Beitrag "Nachlasspflegschaft".

 Siehe auch 

Nachlassgericht

Nachlasspflegschaft

Nachlassverbindlichkeiten

Eberl-Borges: Verfügungsgeschäfte der Erbengemeinschaft im Rahmen der Nachlassverwaltung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1313

Frieser: Erbrecht Kommentar; 5. Auflage 2016

Gluth: Beratung im steuerlichen Verfahren. Die Erbenhaftung bei Nachlassverwaltung. Wann eine Beschränkung auf den Nachlass möglich ist; Der AO-Steuer-Berater, 2003, 20

Nöll: Nachlassverwaltung vs. Nachlasspflegschaft: das bessere Verfahren bei Erbausschlagung und Erbprätendentenstreit; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2015, 612

Zimmermann: Probleme der Nachlassverwaltervergütung; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2007, 519