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Meldepflichten des Arbeitgebers

 Normen 

§§ 28a ff. SGB IV

DEÜV

BT-Drs. 20/3900 (zu den Änderungen 2023 durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch"

 Information 

Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über den Beginn oder die Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger.

Rechtsgrundlagen der Meldepflicht sind die §§ 28a ff. SGB IV. Die Durchführung der Meldung ist in der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) geregelt.

Danach entstehen mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber folgende Meldepflichten:

  • Er hat innerhalb von sechs Wochen nach der Arbeitsaufnahme durch den neuen Mitarbeiter diesen bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (zuständige Krankenversicherung) anzumelden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

    Bei den in § 28a Abs. 4 SGB IV aufgeführten Wirtschaftsbereichen haben Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag des Arbeitsbeginns an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.

  • Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wurde zum 01.01.2023 durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. Zudem wurde der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernnachweis ersetzt.

  • Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Änderungen, die das Sozialversicherungsverhältnis, das Beschäftigungsverhältnis oder die persönlichen Daten des Arbeitnehmers betreffen, wiederum innerhalb der Frist durch eine An- bzw. Abmeldung dem Sozialversicherungsträger anzuzeigen.

  • Für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung ist bis zum 15.02. des Folgejahres gemäß § 10 DEÜV eine Jahresmeldung zu erstellen, die das an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt ausweist. Eine Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

    Die Jahresmeldung ist nicht zu erstellen, wenn der Arbeitnehmer während bzw. bis zum Ende des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und insoweit eine Abmeldung zu erfolgen hatte.

Mit Absatz 1a des § 28a ff. SGB IV wurde klargestellt, dass wenn ein Arbeitgeber einen Dritten (Steuerberater, Rechenzentren oder ausgelagerte Firmen(teile) - teilweise auch im Ausland) mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten beauftragt, der Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung haftet.

Reform des SGB IV zum 01.01.2023:

Der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander, entwickelt sich im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung ständig fort. Verfahren, die zuvor noch einen Informationsaustausch auf schriftlichem Wege vorsahen, wie zum Beispiel die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Meldung von Elterngeldzeiten, wurden auf elektronische Austauschverfahren umgestellt sowie elektronische Meldewege wurden weiter ausgestaltet und optimiert.

 Siehe auch 

Arbeitsvertrag