Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Meisterprüfung

 Normen 

§§ 45 ff HwO

§ 126 HwO

AMVO

MPVerfV

 Information 

1. Allgemein

In bestimmten Handwerksgewerken ist die Meisterprüfung Voraussetzung zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes.

Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerkrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:

  • Zulassungsfreie Ausübungen des Handwerks.

  • Zulassungspflichtige Ausübung des Handwerks.

2. Zulassungsfreie Ausübung

Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit handwerksmäßig betrieben wird.

Welche Tätigkeiten im Handwerk zulassungsfrei sind, ist in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt.

Beispiel:

  • Fliesenleger

  • Raumausstatter

  • Fotograf

  • Estrichleger

  • Schneider

Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt.

3. Zulassungspflichtige Ausübung

3.1 Grundsatz

Gemäß § 1 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes gemäß § 7 Abs. 1a HwO nur bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen erforderlich:

Beispiel:

  • Maurer und Betonbauer

  • Dachdecker

  • Fleischer

  • Büchsenmacher

  • Elektrotechniker

Mit den am 14.02.2020 in Kraft getretenen Änderungen wurde die Zulassungspflicht für die folgenden zwölf Handwerke der Anlage B1 wiedereingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

  • Betonstein und Terrazzohersteller

  • Estrichleger

  • Behälter- und Apparatebauer

  • Parkettleger

  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker

  • Drechsler und Holzspielzeugmacher

  • Böttcher

  • Raumausstatter

  • Glasveredler

  • Orgel- und Harmoniumbauer

  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das nunmehr die Eintragung in die Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb ist, werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz (§ 126 HwO).

3.2 Ausübungsberechtigung

Gemäß § 7b HwO können Gesellen u.a. bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne die Ablegung einer Meisterprüfung in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen eine sogenannte Ausübungsberechtigung erhalten:

  • Der Antragsteller hat eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk, in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bestanden.

    und

  • Der Antragsteller hat insgesamt sechs Jahre, davon vier in leitender Stellung gearbeitet entweder

    • in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder

    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder

    • in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf.

    und

  • Die ausgeübte Tätigkeit hat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des die beantragte Ausübungsberechtigung betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks umfasst.

Auch muss der Inhaber eines Handwerksbetriebes nicht selbst die Meisterprüfung abgelegt haben. Es ist gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.

Nach dem Tod des Inhabers kann der Betrieb von den fortführungsberechtigten Personen weitergeführt werden. Diese haben unverzüglich einen Betriebsleiter gemäß § 7 HwO zu bestellen, der die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

Gemäß § 4 HwO wurde der Kreis der fortführungsberechtigten Personen auf den Lebenspartner des Betriebsinhabers erweitert.

3.3 EU-/EWR-Staatsangehörige

Die EU/EWR HwV regelt die Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A der HwO für Staatsangehörige der Europäischen Union, eines anderen Europäischen Wirtschaftsraums des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und sie dient der Umsetzung des Inhalts der RL 2013/55 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Auch für deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation - oder Teile davon - in anderen EU-Mitgliedsstaaten, anderen EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz erworben haben, ist die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/EWR HwV geregelt.

Zu den für das Handwerk relevanten Neuerungen gehören insbesondere Modifikationen beim Anerkennungsmechanismus und beim Ausgleichsinstrumentarium, die Einführung des Europäischen Berufsausweises, die automatische Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze sowie erweiterte Möglichkeiten bei der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.

4. Studienabschlüsse

Das Ablegen der Meisterprüfung kann durch einen Studienabschluss in einem der Meisterprüfung entsprechenden Studiengang ersetzt werden.

Da zur Ausübung eines zulassungsfreien Handwerksberufs das Ablegen der Meisterprüfung nicht erforderlich ist, entfällt auch das Erfordernis der Anerkennung von Abschlussprüfungen in den der Meisterprüfung entsprechenden Studiengängen. Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erstreckt sich daher auf die Anerkennung von Abschlussprüfungen in Studiengängen, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

Gemäß § 2 Abs. 2 MstrPrüfEAnerkV ist der Abschluss anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Kriterium für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind:

  • die technische Ausrichtung des Studiengangs

  • die Fächer des Studienschwerpunktes

  • die erfolgreiche Abschlussarbeit sowie die Abschlussprüfung

Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Handwerkskammer getroffen, bei der der Antrag auf die Eintragung in die Handwerksrolle gestellt wird.

5. Befreiung von Prüfungsteilen

in § 46 HwO ist die Möglichkeit der Befreiung von Prüfungsteilen geregelt. Jede gesetzliche Befreiung setzt stets das Ablegen einer vergleichbaren Prüfung voraus.

Um den befassten Stellen den rechtssicheren Umgang mit diesem Kriterium zu erleichtern, gibt ihnen das Gesetz klare bundeseinheitliche Vorgaben an die Hand.

Zum 01.07.2021 wurden die Möglichkeiten der Befreiung wie folgt erweitert:

Der neue Absatz 1a erläutert, welche spezifischen Voraussetzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht an die befreiende Prüfung zu stellen sind. Und Absatz 1b stellt klar: Ein und dieselbe Prüfungsleistung innerhalb einer Prüfung darf nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden, wenn über die Befreiung von mehreren Teilen der Meisterprüfung entschieden wird. Je nach Inhalt und Umfang der befreienden Prüfung ist es durchaus denkbar, dass deren Ablegung Relevanz hat für die Befreiung von unterschiedlichen Teilen einer Meisterprüfung. Die einzelnen in der befreienden Prüfung abverlangten Prüfungsleistungen aber dürfen nicht mehrfach in Anrechnung gebracht werden. Die zuvor in Absatz 1 Satz 2 stehende Regelung für Befreiungen von den Teilen III und IV findet sich nun in Absatz 1c. Dessen Satz 2 bezieht nun ausdrücklich auch Prüfungen ein, die auf Basis der § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes stehen.

Der neue Absatz 5 verweist ergänzend auf die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, konkretisierende Vorgaben zur Befreiung in einer Rechtsverordnung zu erlassen.

6. Vefahren der Meisterprüfung

Die Vorgaben über das Verfahren der Meisterprüfung sind in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) geregelt.

Am 28.01.2022 ist eine reformierte Fassung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zwecke wurde die bisherige Meisterprüfungsverfahrensverordnung umfassend neu gefasst. Insbesondere wurde im Detail vorgegeben,

  • wie die in §§ 48a und 51c der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden,

  • inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt,

  • wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt,

  • wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.

7. Zuordnung nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen

Der Meisterabschluss ist dem Niveau 6 im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet. Ziel der Zuordnung ist es, dass im Rahmen des europäischen Arbeitsplatzwechsels die Arbeitgeber die Wertigkeit einer ausländischen beruflichen Qualifikation einschätzen können.

 Siehe auch 

Handwerkskammer

Handwerksordnung

Handwerksrolle