Rechtswörterbuch

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Mandat - freies

 Normen 

Art. 38 Abs. 1 GG

§ 2 AbgG

§ 2 EuAbgG

§ 13 GO BT

 Information 

Der Grundsatz des freien Mandats ist in Art. 38 Abs. 1 GG verankert. Danach sind die Abgeordneten als Repräsentanten der Gesamtheit nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler und ihrer Partei gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Der Grundsatz des freien Mandats und die in Art. 21 GG verankerte Rolle der Parteien als wesentliche Träger der politischen Willensbildung stehen einerseits in einem Spannungsverhältnis zueinander, sind aber andererseits in der heutigen Verfassungswirklichkeit des modernen Parteienstaats auch als zwei einander ergänzende Prinzipien anzusehen. Daher bedeutet das freie Mandat nicht etwa, dass Abgeordnete ganz nach Belieben ohne Rücksicht auf die Interessen ihrer Wähler oder ihrer Partei abstimmen können.

So soll die Fraktionsdisziplin, also das Bestreben nach einheitlichem Auftreten der Mitglieder der Fraktion und die damit verbundene freiwillige Unterordnung unter die Mehrheitsbeschlüsse der Fraktion (ausgenommen: besondere Gewissensfragen zu Themen wie Sterbehilfe, Abtreibung o.ä.) gewährleisten, dass sich die politischen Vorstellungen der Partei und der Wähler auch durchsetzen können. Es gilt, ein allzu häufiges abweichendes Stimmverhalten innerhalb der Parteien, die als "Zerstrittenheit" gewertet wird, zu verhindern; auch die Steuerungsfähigkeit des "politischen Kurses" und die Handlungsfähigkeit der Regierung ist ohne den Grundsatz der Fraktionsdisziplin kaum denkbar. Allerdings begrenzt das freie Mandat die Bindungen des Abgeordneten an seine Partei und Fraktion insoweit, als es sie in einem Konflikt mit ihrer Partei oder Fraktion vor einem Mandatsverlust oder sonstigen Sanktionen bewahrt. Selbst ein Austritt oder Ausschluss aus der Partei oder der Fraktion bzw. der Übertritt in eine andere Partei oder Fraktion berühren das Mandat nicht. Unzulässig ist somit der sog. Fraktionszwang.

 Siehe auch 

Abgeordnetenbestechung

Mandat - allgemein-politisches

Partei - politische

BVerfG 10.12.1992 - 1 BvR 1392/92

Winkelmann: Handbuch für die Parlamentarische Praxis; Loseblattwerk