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Mandat - allgemein-politisches

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Auftrag bzw. Befugnis der Vertreter des Volkes zu allgemeinen politischen Themen Stellungnahmen abzugeben

Der Begriff des allgemein-politisches Mandats versteht sich als Abgrenzung zu solchen Mandaten, die nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten gestatten. Einer Gemeinde steht z.B. lediglich ein sog. kommunalpolitisches Mandat zu, d.h. sie darf nur insoweit Beschlüsse fassen und Regelungen treffen, als es dabei um die Regelung der Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft geht. Ein allgemeinpolitisches Mandat steht z.B. auch nicht den Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses (ASTA) zu. Jedoch stellt nicht gleich jede allgemein-politische Äußerung eine unzulässige Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats dar.

Beispiel:

Äußerungen der Studentenschaft über einen ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen des sog. Semestertickets stellen keine unzulässige Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats dar, solange und soweit sie sich darauf beschränken, diesen Nutzen nur als zusätzlichen Nebeneffekt der mit der Einführung des Semestertickets in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder legitimerweise angestrebten Verbesserung der örtlichen Studienbedingungen herauszustellen (BVerwG 12.05.1999 - 6 C 10/98).

 Siehe auch 

Mandat - freies

BVerwG 12.05.1999 - 6 C 10/98

BGH 23.10.1981 - 2 StR 477/80