Rechtswörterbuch

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LKW-Maut

 Normen 

BFStrMG

Lkw-MautV

BStrMautErhebV

MautSysG

MRegV

MautRegV

MautVvfV

RL 1999/62 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

RL 2022/362 zur Änderung u.a. der RL 1999/62

RL 2011/76 zur Änderung der RL 1999/62 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

 Information 

1. Einführung

Die Maut ist die Gebühr für die Straßenbenutzung durch bestimmte Fahrzeuge.

Zunächst war die Mautpflicht auf die Benutzung von Autobahnen beschränkt. Mit dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) wurde die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von bestimmte andere Straßen ausgedehnt. Die Erhebung der Maut auf bestimmte Bundesstraßen für die Benutzung durch Kraftfahrzeuge begann gemäß § 1 BStrMautErhebV am 1. August 2012.

Die Lkw-Maut auf Bundesstraßen wurde zum 1. Juli 2018 erweitert und gilt nun  auch auf allen Bundesstraßen. Mautpflichtig sind alle Lkw ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.

Die Mauteinnahmen fließen nach dem Abzug der Aufwendungen dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung der Bundesfernstraßen zu.

2. Mautpflichtige Straßen

Mautpflichtige Straßen sind gemäß § 1 Abs. 1 BFStrMG:

  • Bundesautobahnen und

  • Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,

    • für die nach § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Baulast ist,

    • die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Abs. 4 FStrG sind,

    • die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,

    • die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben - ausgenommen sind höhengleiche Kreuzungen,

      • Fahrzeuge, die auf der mautpflichtigen Bundesstraße ankommen und hinter der höhengleichen Kreuzung auf der mautpflichtigen Bundesstraße weiterfahren, befinden sich durchgehend auf einer mautpflichtigen Straße.

      • Für diejenigen Fahrzeuge, die an der höhengleichen Kreuzung auf die mautpflichtige Bundesstraße auffahren oder dort von ihr abfahren, ist dort der Beginn bzw. das Ende der mautpflichtigen Benutzung.

      • Fahrzeuge, welche durchgehend die mautfreie Straße befahren und dabei die mautpflichtige Bundesstraße mittels der höhengleichen Kreuzung überqueren, müssten theoretisch für die wenigen Meter des Kreuzungsbereichs Maut entrichten. Allerdings kommt hier die Rundungsregel nach § 3 Abs. 2 S. 3 BFStrMG zur Anwendung, nach der die Abschnittslängen kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden sind. Da die Kreuzungsbereiche in allen Fällen kürzer als 50 Meter sind, führt dies für den querenden Verkehr zu einer Abrundung der mautpflichtigen Streckenlänge auf Null.

    • die entweder

      • unabhängig von einer Mindestlänge unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind

        oder

      • unabhängig von einer Mindestlänge mittelbar über eine andere mautpflichtige Bundesstraße an eine Bundesautobahn angebunden sind

        oder

      • ohne an eine mautpflichtige Strecke angebunden zu sein, eine Mindestlänge von vier Kilometern aufweisen,

      und

    • die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind.

    Hinweis:

    Seit dem 01.07.2018 (d.h. mit der Mautpflicht auf allen Bundestraßen) kann die Mautpflicht durch Rechtsverordnung auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht ausgedehnt werden, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommen notwendig ist.

3. Mauthöhe

Rechtsgrundlage ist die Anlage zum Bundesfernstraßenmautgesetz.

Die Erhebung, der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und die Erstattung der Maut sind in der Lkw-MautV geregelt.

4. Mautpflichtige Fahrzeuge

Mautpflichtige Fahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die

  • ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und

  • deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens zwölf Tonnen beträgt.

Unerheblich ist, ob mit dem Fahrzeug tatsächlich Güter befördert werden und ob das Fahrzeug für einen gewerblichen oder privaten Zweck genutzt wird. Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend - unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall. Es muss sich um Fahrzeuge handeln, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt sind, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg 26.03.2009 - 1 B 16/08).

Folgende Fahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 2 BFStrMG von der Zahlung der Maut befreit:

  • Omnibusse

  • Fahrzeuge der Streitkräfte

  • Fahrzeuge der Polizeibehörden

  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes

  • Fahrzeuge der Feuerwehr und anderer Notdienste

  • Fahrzeuge des Bundes

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich der Straßenreinigung und des Winterdienstes genutzt werden

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbe eingesetzt werden

  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden

  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten

  • elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

Seit dem 1. Januar 2021 sind auch für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.

5. Mautschuldner

Mautschuldner ist gemäß § 2 BFStrMG die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung der Straße

  • Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges ist,

  • über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,

  • das Fahrzeug führt

  • auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

  • der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Die Maut ist sowohl von inländischen als auch von ausländischen mautpflichtigen Fahrzeugen zu entrichten.

Die Pflichten des Mautschuldners sind in den §§ 4 ff. Lkw-MautV geregelt.

6. Europäischer elektronischer Mautdienst

Derzeit gibt es in Europa eine Vielzahl verschiedener mautpflichtiger Streckennetze und Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt werden soll, muss bei verschiedenen Mauterhebern registriert und mit mehreren elektronischen Erfassungsgeräten ausgestattet werden.

Auf Grundlage der Richtlinie 2004/52 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft sowie der Entscheidung 2009/750 der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (EEMD-Entscheidung) wurde ein europäischer elektronischer Mautdienst (Mautdienst) in der Europäischen Union eingeführt.

Die das deutsche Straßenverkehrswesen betreffenden Vorschriften sind in dem Mautsystemgesetz geregelt.

7. Vermittlungsstelle

Das Verfahren zur Vermittlung von Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 - 30 MautSysG ist in der Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (MautVvfV) geregelt.

Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Die Vermittlungsstelle leitet alle wesentlichen Dokumente der jeweils anderen Partei zu. Die Vermittlungsstelle ist mit Zustimmung der Parteien grundsätzlich berechtigt, in der Korrespondenz mit den Parteien Dokumente elektronisch zu übermitteln. Dabei besteht die Möglichkeit der Antragsrücknahme und die Aussetzung des Verfahrens.

Die deutsche Sprache ist Verfahrenssprache. Das Vermittlungsverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag mindestens einer Partei eingeleitet.

 Siehe auch 

Straße - öffentliche

Straßenbenutzungsrecht

Verkehrsunfall - Allgemein

BVerwG 04.08.2010 - 9 C 6/09 (Rechtsweg bezüglich Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Lkw-Mautpflicht)

http://www.mauttabelle.de (Verzeichnis des mautpflichtigen Streckennetzes)

http://www.toll-collect.de (Möglichkeit zur Online-Registrierung)

Deutscher: Lkw-Maut - Grundlagen und Ordnungswidrigkeiten; VerkehrsRechtsReport - VRR 2007, 412 und 454

Fuchs/Kirsch: Die Lkw-Maut in der Rechtspraxis - Eine Zwischenbilanz; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2010, 27

Goebel/Wiepen: Ausländische Mautansprüche vor deutschen Zivilgerichten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 3611

Göres: Rechtmäßigkeit des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der Mauterfassung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 195