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Leistung erfüllungshalber

 Normen 

§ 364 Abs. 2 BGB

 Information 

Unterform der Erfüllung.

Der Schuldner kann mit Einverständnis des Gläubigers die ihm obliegende Leistung aus dem Schuldverhältnis auch durch das Eingehen einer neuen Verbindlichkeit erfüllen. Diese Form der Leistungserfüllung wird als "Leistung erfüllungshalber" bezeichnet. Erfüllt der Schuldner seine Leistung erfüllungshalber, bleibt seine Schuld bis zur endgültigen Befriedigung des Schuldners bestehen, das Schuldverhältnis erlischt erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt. Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende Forderung sichert, nicht abgelöst werden.

Beispiel:

Bezahlt der Käufer den Kaufpreis mit einem Scheck, so wird seine Kaufpreisschuld nicht bereits mit der Übergabe des Schecks an den Verkäufer erfüllt, sondern erst wenn dem Verkäufer das Geld tatsächlich gutgeschrieben wird.

Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko zu tragen (BGH 19.12.2013 - IX ZR 127/11).

 Siehe auch 

Erfüllung

Ersetzungsbefugnis

Leistung an Erfüllungs Statt