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Leichtfertigkeit - Strafrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht gesondert geregelt.

 Information 

Leichtfertigkeit ist ein normatives Tatbestandsmerkmal.

Beispiel:

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt (BGH 01.07.2010 - I ZR 176/08).

Im Steuerrecht wird Leichtfertigkeit nach dem Urteil des OLG München 15.02.2011 - 4 StRR 167/10 definiert als "einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an den Vorsatz grenzt, sie kann nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (...). Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird."

 Siehe auch 

Fahrlässigkeitstat

Fahrlässigkeit - grobe

BGH 04.09.2008 - III ZR 331/07 (Leichtfertigkeit des Käufers)

BGH 11.11.2004 - I ZR 120/02 (Abgrenzung grobe Fahrlässigkeit - Haftung)

BGH 09.11.1984 - 2 StR 257/84 (Abgrenzung der Leichtfertigkeit)

OLG Karlsruhe 09.03.1971 - 3 Ss (B) 104/70

Bachmann/Goeck: Aus der Rechtsprechung des BGH zu den Brandstiftungsdelikten; NStZ-Rechtsprechungsrepot; NStZ-RR 2011, 297

Höll/Hinghaus: Steuerstrafverfahren: Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Indizienbeweis; Praxis Steuerstrafrecht - PStR 2010, 223