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Landschaftsplanung

 Normen 

§§ 8 - 12 BNatSchG

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 9 BNatSchG ist es Aufgabe der Landschaftsplanung, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

Als Fachplanung für den Naturschutz soll die Landschaftsplanung vor allem einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern bzw. bei dessen Entwicklung helfen. Sie enthält umfassende Bestandsaufnahmen von Natur und Landschaft (z.B. in Form von Biotopkartierungen, Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten etc.), konkretisiert Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und beurteilt den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte.

2. Inhalt von Landschaftsplänen

Landschaftspläne sollen die in § 9 Absatz 3 BNatSchG aufgeführten Inhalte aufweisen, so u.a.:

  • Den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft.

  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Schutzgebiete) sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten.

  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000".

  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.

  • Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Dabei sind die Landschaftspläne keine statischen Dokumente, sondern sie sind gemäß § 9 Absatz 4 BNatSchG laufend fortzuschreiben.

3. Landschaftspläne

Die Landschaftsplanung wird verwirklicht durch die Aufstellung von Landschaftsplänen. Dabei werden folgende Formen von Landschaftsplänen unterschieden:

  • Landschaftsprogramm: für das Gebiet eines Bundeslandes

  • Landschaftsrahmenplan: für Teile des Bundeslandes

  • Landschaftsplan: für das Gebiet einer Gemeinde

  • Grünordnungsplan: für Teile eines Gemeindegebiets

Die Länder bestimmen gemäß § 11 Absatz 5 BNatSchG sowie § 10 Absatz 4 BNatSchG die für die Aufstellung der Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung (vgl. z.B. § 7 LNatSchG NRW,NW). Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger erlangen danach nur die örtlichen Landschaftspläne, denen zudem durch Beschluss als Rechtsordnung oder Satzung oder durch die Übernahme in einen Bebauungsplan normativen Charakter zukommt.

Beispiel:

§ 27 LNatSchG NRW,NW bestimmt z.B., dass wenn der Landschaftsplan Maßnahmen zur Beseitigung von Landschaftsschäden festsetzt, dem Verursacher oder dem Grundstückseigentümer oder -besitzer deren Durchführung im Rahmen des Zumutbaren aufgegeben werden kann.

Die Landschaftsrahmenpläne, die für eine bestimmte Region die Vorgaben des übergeordneten Landschaftsrahmenprogramms konkretisieren, sind nur für die Naturschutzbehörden verbindlich, entfalten aber u.U. bedeutende mittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Einzelnen:

So sind die in den Landschaftsplänen aufgezeigten Belange des Naturschutzes und der Landespflege gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG bei anderen Fachplanungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) aufgenommen werden.

Werden sie als Ziele der Raumordnung aufgenommen, lösen sie u.a. eine Anpassungspflicht für die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB aus und können so z.B. der Grund für eine Versagung der Genehmigung für ein Bauvorhaben im Außenbereich sein (vgl. § 35 Abs. 3, S. 2 BauGB).

 Siehe auch 

Bebauungsplan

Flächennutzungsplan

Naturschutz

Margit Egner: Landschaftsschutz und Bauleitplanung, Natur und Recht - NuR 2003, 737 - 739 (Grenzziehung zwischen naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen und Bauleitplänen)

Oechtering/Günzel/Däumling: Bodenschutz im Focus der Klimaanpassung. Karten für die Landschaftsplanung; ERhaltung, Nutzung, Wiederherstellung von Böden - Bodenschutz 2016, 80

Köck/Wolf: Grenzen der Abweichungsgesetzgebung im Naturschutz. Sind Eingriffsregelung und Landschaftsplanung allgemeine Grundsätze des Naturschutzes?; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 353