Rechtswörterbuch

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Lagervertrag

 Normen 

§§ 467 - 475h HGB

ADSp

 Information 

1. Allgemeines

Der Lagervertrag ist Teil des Transportrechts.

Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und Aufwendungen des Lagerhalters für das Gut, soweit er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte, zu ersetzen (§§ 464, 474 HGB).

Der Einlagerer hat bei der Einlagerung von gefährlichen Gütern weitgehende Mitteilungspflichten. Er muss ferner das Gut - soweit erforderlich - verpacken und kennzeichnen, Urkunden zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen (§ 468 HGB) und Begleitpapiere zur Verfügung stellen.

Die Kündigungsfrist für den Lagervertrag beträgt einen Monat. Der Einlagerer kann das Gut jedoch jederzeit zurückverlangen. Er muss gegebenenfalls für die restliche Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung Lagergeld zahlen.

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann ein Lagerschein ausgestellt werden.

Hinweis:

Die Vorschriften über das Lagergeschäft gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung des Gutes zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Nicht unter §§ 467 ff. HGB fallen einzelne Lagergeschäfte von Kaufleuten. In diesen Fällen gelten die §§ 688 ff. BGB über den Verwahrungsvertrag sowie die allgemeinen Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB).

2. Pfandrecht

Der Lagerhalter hat gemäß § 475b HGB für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen.

Damit soll klargestellt werden, dass das gesetzliche Lagerhalterpfandrecht nicht nur an Gut des Absenders entstehen kann, sondern auch an Gut eines Dritten, vorausgesetzt, dass dieser der Lagerung des Gutes zugestimmt hat. Dabei wird allerdings, wie dies auch der BGH tut, zwischen dem Pfandrecht für konnexe Forderungen und dem Pfandrecht für inkonnexe Forderungen unterschieden. Nach Satz 1 kann ein Pfandrecht für konnexe Forderungen auch an Gut eines Dritten entstehen, vorausgesetzt, der Dritte hat der Lagerung des Gutes zugestimmt. Handelt es sich dagegen um ein Pfandrecht für inkonnexe Forderungen, so ist nach Satz 2 erforderlich, dass es sich bei dem zur Lagerung übergebenen Gut um Gut des Absenders handelt. Die vom Eigentümer, der nicht zugleich Einlagerer ist, erteilte Zustimmung zur Lagerung des Gutes reicht also für das Entstehen eines Pfandrechts für inkonnexe Forderungen nicht aus. Denn es begegnet Bedenken, den Eigentümer von Drittgut stets auch für die Schulden des Einlagerers einstehen zu lassen, die mit der Lagerung dieses Gutes nichts zu tun haben.

Liegen die in Absatz 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen nicht vor, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts in Betracht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechtsmöglich ist, beantwortet sich auch weiterhin nach den für den gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten maßgeblichen Vorschriften. So ist nach den §§ 1257, 1207, 932 BGB ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts zu bejahen, wenn der Lagerhalter in gutem Glauben an das Eigentum des Einlagerers war. Darüber hinaus ist ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts zu bejahen, wenn der Lagerhalter in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Einlagerers war (§ 366 HGB). Letzteres gilt allerdings nur, wenn es um ein Pfandrecht für konnexe Forderungen geht. Für den gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts für inkonnexe Forderungen genügt dagegen, wie sich aus § 366 Abs. 3 S. 2 HGB ergibt, der gute Glauben des Lagerhalters an eine Verfügungsbefugnis des Absenders durch den Eigentümer nicht.

3. Haftung des Lagerhalters

Der Lagerhalter haftet für "vermutetes" Verschulden, d.h. er muss sich durch den Beweis entlasten, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte (§ 475 HGB). Da die Bestimmungen über den Lagervertrag der freien Vereinbarung unterliegen, "dispositiv" sind, können sie auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert werden, wie dies z.B. durch die "Hamburger Lagerungsbedingungen" oder durch die ADSp erfolgt ist. Inwieweit dies wirksam geschehen kann, ergibt sich aus den §§ 305 ff. BGB.

Die Haftpflicht des Lagerhalters gehört zu den Großrisiken nach dem VVG (BGH 18.03.2009 - IV ZR 298/06).

Es besteht folgende Beweislast: Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat (BGH 19.03.2014 - I ZR 209/12).

4. Haftung des Einlagerers

Der Einlagerer haftet ohne Verschulden (Ausnahme: bei einem Verbraucher ist Verschulden erforderlich, vgl. § 468 Abs. 4 HGB), wenn ein Schaden durch Verstoß gegen seine in § 468 Abs. 3 HGB genannten Pflichten entsteht.

5. Vertrag über ein Winterlager für Boote

Im Rahmen der Frage, um welche Vertragsart es sich bei dem Vertrag über die Wintereinstellung eines Bootes bzw. einer Yacht handelt, hat das OLG Schleswig folgende Leitsätze erlassen (OLG Schleswig 22.08.2022 - 16 U 114/21):

  • "Ein Vertrag, der das Winterlager für eine Segelyacht zum Gegenstand hat, stellt einen Typenkombinationsvertrag dar, wenn neben der Zurverfügungstellung des Lagerplatzes unterschiedliche Leistungen wie das Kranen und der Schiffstransport zur vom Betreiber des Winterlagers ebenfalls zur Verfügung gestellten Lagerpalette zu erbringen sind."

  • "Auf den Typenkombinationsvertrag ist Lagervertragsrecht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden, wenn wie vorliegend das wesentliche Interesse des Schiffseigners die Lagerung des Schiffs in der Wintersaison ist."

  • "Die Bezeichnung des Vertrags als "Miet-Vereinbarung" steht der Anwendung von Lagervertragsrecht nicht entgegen."

 Siehe auch 

Lagerhalter

Lagerschein

Schiffsmiete

Seefrachtvertrag

BGH 15.09.2005 - I ZR 58/03 (Formularmäßige Haftungsbeschränkung des Lagerverwalters für seine Erfüllungsgehilfen)

BGH 07.10.2004 - I ZR 18/02 (Einstellung des Betriebs kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung)

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2015

Ovie: Lagervertreag oder Mietvertrag über Lagerflächen? Es geht nur eins von beiden; Zugleich Anmerkung zu OLG Dresden 08.03.2021 - 5 U 224/20; Recht der Zeitschrift für das Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2021, 228

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1

Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1