Rechtswörterbuch

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Lagerschein

 Normen 

§ 475c HGB

 Information 

1. Allgemein

Der Lagerschein ist ein Wertpapier des Lagergeschäfts über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes. Er wird nach dem Erhalt des Guts ausgestellt. Ein Lagerschein kann als Namenspapier oder als Orderpapier (vgl. § 475f HGB) ausgestellt werden. lst von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann (nur beim Orderlagerschein möglich), so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes (Traditionsfunktion des Orderlagerscheins).

Hinweis:

Nunmehr kann das herkömmliche papiergebundene Dokument durch eine elektronische Aufzeichnung ersetzt werden.

Zu den notwendigen Angaben, die ein Lagerschein enthalten soll siehe § 475c Abs. 1 HGB.

Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

Hinweis für Verbraucher:

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 HGB abgewichen werden.

2. Wirkungen des Lagerscheins

Der Lagerschein begründet gemäß § 475d HGB die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt.

§ 475d Abs. 2 HGB begründet einen Gutglaubensschutz: Wird der Lagerschein an eine Person begeben, die darin als zum Empfang des Gutes berechtigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, der Person war im Zeitpunkt der Begebung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Lagerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen wird.

Durch die Unterscheidung zwischen der Begebung des Lagerscheins an die darin als zum Empfang berechtigt benannte Person und der Übertragung des Lagerscheins an Dritte durch Indossament oder durch Einigung und Übergabe unterschieden und hierdurch erreicht werden, dass auch der gutgläubige erste Nehmer eines Rekta- oder Orderpapiers geschützt wird.

 Siehe auch 

Lagerhalter

Lagervertrag